21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.10.2009

Internet-Glücksspiel darf verboten werdenVerbot zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren der Glückss­pielsucht gerechtfertigt

Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Die in Gibraltar ansässige Antragstellerin, nach eigenen Angaben weltweit größter Veranstalter von Sportwetten, bietet neben solchen Wetten weitere Glücksspiele, u. a. Casinospiele, im Internet an. Die Bezirks­re­gierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) als insoweit für Nordrhein-Westfalen allein zuständige Behörde untersagte der Antragstellerin, im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glückss­piel­staats­vertrags zu veranstalten. Gegen dieses sofort vollziehbare Verbot erhob die Antragstellerin beim Verwal­tungs­gericht Düsseldorf Klage und beantragte zugleich, die Vollziehung des Verbots vorläufig auszusetzen. Diesem Antrag gab das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf nur insoweit statt, als sich das Verbot auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens erstrecke. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zu Lasten der Antragstellerin entschieden hat.

Glückss­piel­staats­vertrag mit Grundgesetz und Europarecht vereinbar

Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei verständiger Würdigung des Verbots werde der Antragstellerin die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nur insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar sei und damit von Nordrhein-Westfalen aus eine Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht werde. Dieses Verbot sei nach dem Glückss­piel­staats­vertrag gerechtfertigt; der Glückss­piel­staats­vertrag sei seinerseits mit dem Grundgesetz und mit dem Europarecht vereinbar.

Voraussetzungen für eine Untersagung der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele erfüllt

Nach dem Glückss­piel­staats­vertrag könne die zuständige Behörde u. a. die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragstellerin veranstalte in Nordrhein-Westfalen per Internet Glücksspiele, weil dort die Möglichkeit zur Teilnahme geboten werde. Das Veranstalten von Glücksspielen im Internet sei verboten und damit unerlaubt.

Eingriff in Berufsfreiheit hier gerechtfertigt

Das im Glückss­piel­staats­vertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glückss­pielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleit­kri­mi­nalität zu schützen, und sei verhältnismäßig.

Verweis auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienst­leis­tungs­verkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses diene und nicht unver­hält­nismäßig sei (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil v. 08.09.2009 - C-42/07 -).

Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen

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