24.11.2024
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Dokument-Nr. 8427

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil08.09.2009

EuGH: Portugiesische Regelung für Glückss­pie­l­an­gebote über das Internet rechtmäßigPortogiesisches Ausschließ­lich­keitsrecht für Glücksspiele mit Nieder­las­sungs­freiheit und Dienst­leis­tungs­freiheit vereinbar

Das nach portugiesischem Recht bestehende Verbot für Wirtschafts­teil­nehmer wie Bwin, Glücksspiele über das Internet anzubieten, ist mit dem freien Dienst­leis­tungs­verkehr vereinbar. In Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, kann eine solche Regelung mit dem Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Um den Betrieb von Glücksspielen über das Internet zu betrügerischen Zwecken oder zur Begehung anderer Straftaten zu vermeiden, ist Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, einer jahrhun­der­tealten Einrichtung ohne Gewinn­er­zie­lungs­absicht, die in enger Abhängigkeit von der portugiesischen Regierung arbeitet, nach portugiesischem Recht das Ausschließ­lich­keitsrecht für die Veranstaltung und den Betrieb von Lotterien, Lottospielen und Sportwetten über das Internet verliehen. Die betreffende Regelung sieht auch Sanktionen in Form von Geldbußen gegen diejenigen vor, die solche Spiele unter Missachtung dieses Ausschließ­lich­keits­rechts veranstalten und Werbung dafür machen.

Bußgelder wegen Anbietens von Glücksspielen über das Internet

Gegen Bwin, einen privaten Online-Spiele­ver­an­stalter mit Sitz in Gibraltar, und die Liga Portuguesa de Futebol Profissional wurden Geldbußen in Höhe von 74 500 Euro und 75 000 Euro wegen des Anbietens von Glücksspielen über das Internet und der Werbung dafür verhängt. Das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, bei dem Bwin und die Liga diese Geldbußen angefochten haben, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der portugiesischen Regelung mit der Nieder­las­sungs­freiheit, der Kapita­l­ver­kehrs­freiheit und der Dienst­leis­tungs­freiheit.

Der Gerichtshof stellt eingangs klar, dass die Nieder­las­sungs­freiheit und die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung finden.

Portugiesische Regelung beschränkt Dienst­leis­tungs­freiheit

Er prüft deshalb, ob die Dienst­leis­tungs­freiheit der portugiesischen Regelung entgegensteht, soweit diese es Wirtschafts­teil­nehmern wie Bwin, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienst­leis­tungen erbringen, untersagt, im portugiesischen Hoheitsgebiet Glücksspiele über das Internet anzubieten. Im Rahmen dieser Prüfung stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die portugiesische Regelung die Dienst­leis­tungs­freiheit beschränkt.

Beschränkungen der Dienst­leis­tungs­freiheit mitunter gerechtfertigt

Er erinnert jedoch daran, dass Beschränkungen der Dienst­leis­tungs­freiheit aus zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses gerechtfertigt sein können. In Ermangelung einer Harmonisierung des Bereichs der Glücksspiele durch die Gemeinschaft steht es den Mitgliedstaaten nämlich frei, die Ziele ihrer Politik in diesem Bereich festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Gleichwohl müssen die Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten vorschreiben können, bestimmten Voraussetzungen genügen: Sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der von dem betroffenen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Schließlich dürfen sie jedenfalls nicht diskriminierend angewandt werden.

Beschränkung dient zur Bekämpfung der Kriminalität

Hinsichtlich der Rechtfertigung der portugiesischen Regelung weist der Gerichtshof darauf hin, dass das von Portugal angeführte Ziel der Bekämpfung der Kriminalität ein zwingender Grund des Allge­mein­in­teresses sein kann, der geeignet ist, Beschränkungen in Bezug auf die Wirtschafts­teil­nehmer zu rechtfertigen, denen es gestattet ist, Dienst­leis­tungen im Glückss­piel­sektor anzubieten. Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten.

Regelungen, um Verbraucher vor Betrug zu schützen, notwendig

Zur Eignung der fraglichen Regelung, dieses Ziel zu erreichen, führt der Gerichtshof aus, dass die Verleihung von Ausschließ­lich­keits­rechten für den Betrieb von Glücksspielen über das Internet an einen einer engen Überwachung durch die öffentliche Gewalt unterliegenden Wirtschafts­teil­nehmer wie Santa Casa es ermöglichen kann, den Betrieb dieser Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, und geeignet ist, die Verbraucher vor Betrug durch die Anbieter zu schützen.

Was die Erfor­der­lichkeit der streitigen Regelung betrifft, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat die Auffassung vertreten darf, dass allein der Umstand, dass ein privater Wirtschafts­teil­nehmer wie Bwin zu diesem Sektor gehörende Dienst­leis­tungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist und in dem er grundsätzlich bereits rechtlichen Anforderungen und Kontrollen unterliegt, rechtmäßig über das Internet anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen werden kann. In einem solchen Fall können sich die Behörden des Sitzmit­glied­staats nämlich Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Qualitäten und der Redlichkeit der Anbieter bei der Ausübung ihres Gewerbes gegenübersehen.

Höhere Betrugsgefahr für Verbraucher

Außerdem bergen nach Ansicht des Gerichtshofs die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glückss­piel­märkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in Bezug auf einen etwaigen Betrug in sich. Zudem hält der Gerichtshof die Gefahr nicht für ausgeschlossen, dass ein Wirtschafts­teil­nehmer, der für manche der Sport­wett­bewerbe, auf die er Wetten annimmt, sowie für manche der daran beteiligten Mannschaften als Sponsor auftritt, eine Stellung innehat, die es ihm erlaubt, den Ausgang unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen und so seine Gewinne zu erhöhen.

Deshalb gelangt der Gerichtshof in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, zu dem Ergebnis, dass das Verbot für Wirtschafts­teil­nehmer wie Bwin, Glücksspiele über das Internet anzubieten, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden kann und somit mit dem Grundsatz der Dienst­leis­tungs­freiheit vereinbar ist.

Quelle: ra-online, EuGH

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