15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss01.04.2011

Glückss­piel­recht­liches Internetverbot unabhängig von Wirksamkeit staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols gültigUnions­rechtliche Dienst­leis­tungs­freiheit durch Internetverbot nicht verletzt

Das Internetverbot im geltenden Glückss­piel­staats­vertrag gilt auch weiterhin unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Verfahren hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof zwei Verfügungen als rechtmäßig angesehen, mit denen den Gesellschaften eines internationalen Glückss­piel­konzerns die Veranstaltung oder Vermittlung öffentlichen Glücksspiels über das Internet in Bayern selbst oder durch Tochter­un­ter­nehmen untersagt wurde. Die auf die Aussetzung dieser Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen gerichteten Eilanträge der deutschen Konzernmutter sowie ihrer in Österreich ansässigen Tochter­ge­sell­schaft blieben somit erfolglos.

Internetverbot hinreichend systematisch und kohärent gemäß der Anforderungen des EuGH

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof vertritt in seinen Entscheidungen die Auffassung, dass das Internetverbot im Glückss­piel­staats­vertrag nicht so untrennbar mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verknüpft ist, dass dessen Unvereinbarkeit mit der unions­recht­lichen Dienstleistungsfreiheit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit des Internetverbots führen müsste (vgl. Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof, Beschluss v. 21.03.2011 - 10 AS 10.2499 -). Das Internetverbot sei auch im Fall einer Betrachtung aller Glückss­piel­sektoren noch als hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzusehen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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