15.11.2024
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Dokument-Nr. 5672

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Beschluss22.02.2008Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1215/07
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss04.07.2007, 6 L 127/07
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.02.2008

Internetwerbung für private Sportwetten kann auch nach der Neuregelung des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols untersagt werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass Werbung für private Sportwetten auf Internetseiten auch nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Neuregelung des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols in Nordrhein-Westfalen untersagt werden kann.

Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin wirbt auf ihrer Internetseite für Sportwetten privater Anbieter wie bwin, bet365 u. a. Die für die Aufsicht über Telemedien in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirks­re­gierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) untersagte der Antragstellerin diese Werbung und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragte die Antragstellerin beim Verwal­tungs­gericht Köln, die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung ebenfalls beim Verwal­tungs­gericht Köln erhobenen Klage wieder­her­zu­stellen. Diesen Antrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Köln im Juli 2007 ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss auf der Grundlage des seit dem 01.01.2008 geltenden Glückss­piel­staats­vertrags und des zugehörigen nordrhein-westfälischen Ausfüh­rungs­ge­setzes zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Werbung für private Sport­wet­ten­ver­an­stalter dürfe untersagt werden, weil es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte und auch nicht erlaubnisfrei mögliche Glücksspiele handele. Mit dem von allen 16 Landes­pa­r­la­menten ratifizierten Glückss­piel­staats­vertrag und der entsprechenden landes­recht­lichen Umsetzung sei das staatliche Sport­wet­ten­monopol ab dem 01.01.2008 vorerst für vier Jahre fortgeschrieben worden. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung genüge dieses staatliche Sport­wet­ten­monopol sowohl den nationalen verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts wie auch dem europäischen Gemein­schaftsrecht. Zwar greife das staatliche Wettmonopol in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und in die europarechtlich als Grundfreiheit geschützte Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit der privaten Sport­wet­ten­ver­an­stalter ein. Dieser Eingriff sei aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt, weil das staatliche Wettmonopol die Glückss­pielsucht vermeiden und bekämpfen, das Glückss­pie­l­angebot kanalisieren und begrenzen, dem Schutz der Jugend und der Spieler dienen und Begleit- und Folge­kri­mi­nalität vermeiden solle. Soweit die in die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes fallenden Bereiche des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten den Zielen und Maßstäben des neuen Glückss­piel­staats­vertrags nicht genügten, sei dies unbedenklich, weil nicht sämtliche Glückss­piel­sektoren einheitlich geregelt werden müssten. Das gelte jedenfalls so lange, wie die einzelnen sektor­spe­zi­fischen Regelungen sich in der Zielsetzung entsprächen, jede Regelung für sich erforderlich und geeignet sei und die sektor­spe­zi­fischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stünden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2008

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