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Dokument-Nr. 10623

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Urteil24.11.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 13.09/ 8 C 14.09/ 8 C 15.09
zu BVerwG 8 C 13.09:
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil18.12.2008, 10 BV 07.775
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil30.01.2007, AN K 06.2529
zu BVerwG 8 C 14.09:
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil18.12.2008, 10 BV 07.774
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil30.01.2007, AN 4 K 06.2529
zu BVerwG 8 C 15.09:
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil18.12.2008, 10 BV 07.558
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil30.01.2007, AN 4 K 06.1769
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil24.11.2010

BVerwG: Staatliches Sport­wet­ten­monopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässigRechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols muss sich wider­spruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientieren

Das auf der Grundlage des Glückss­piel­staats­ver­trages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung wider­spruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert; außerdem dürfen Regelung und Anwen­dung­s­praxis bei anderen Arten des Glückspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Nach dem Glückss­piel­staats­vertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotte­rie­ver­wal­tungen der Bundesländer gestattet, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung sind ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch an in- oder ausländische Anbieter vermittelt werden, auch nicht über das Internet.

Kläger erhebt Klage gegen Bescheide der Stadt Nürnberg

Im vorliegenden Rechtsstreit waren Bescheide der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2006 Gegenstand des Verfahrens. Den Klägern wurde untersagt, Sportwetten an in Österreich bzw. Malta niedergelassene und dort konzessionierte Unternehmen zu vermitteln. Klage und Berufung blieben erfolglos.

Mitgliedstaaten können Schutzniveau im Glückss­piel­bereich autonom festlegen

Die Revisionen betrafen allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glückss­piel­staats­ver­trages. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat zur Vereinbarkeit des Sport­wet­ten­mo­nopols mit dem Unionsrecht darauf abgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Mitgliedstaaten die Befugnis zugesteht, das nationale Schutzniveau im Glückss­piel­bereich autonom festzulegen und unter Berück­sich­tigung der verschiedenen Glückss­pie­larten unter­schiedliche Regelungen zu treffen. Ein Monopol für bestimmte Glücksspiele kann trotz einer liberaleren Regelung in anderen Glückss­piel­be­reichen zulässig sein. Der EuGH verlangt aber, dass derartige Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit die mit ihnen verbundenen Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen. Die Annahme des Berufungs­ge­richts, dieses Kohären­zer­for­dernis sei nur isoliert ("sektoral") für den dem jeweiligen Monopol unterworfenen Glückss­piel­sektor oder allenfalls auf ein krasses Missverhältnis der für die verschiedenen Glückss­pie­larten erlassenen und praktizierten Regelungen zu prüfen, trifft nicht zu. Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwettenmonopol erfüllt die vom EuGH aufgestellten Anforderungen nur, wenn andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung. Das Ziel der Begrenzung der Wetttätigkeiten darf weder konterkariert noch dürfen ihm entge­gen­laufende Ausgestaltungen in den anderen Glückss­piel­be­reichen geduldet werden. Diesbezüglich hat der Verwal­tungs­ge­richtshof aufgrund seines sektoral verengten Prüfungs­maß­stabes keine hinreichenden Feststellungen getroffen. In den Verfahren BVerwG 8 C 14.09 und 8 C 15.09 hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht deshalb die Berufungs­urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen.

Kläger durch Untersagung nicht in seinen Grundrechten verletzt

Im Verfahren BVerwG 8 C 13.09 hat es dagegen die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von ihm im Vereinsheim eines Sportvereins durchgeführte Vermittlung von Sportwetten ist unabhängig von dem staatlichen Sport­wet­ten­monopol bereits wegen fehlender räumlicher Trennung seiner Wettan­nah­me­stelle von Sport­ein­rich­tungen und Sporte­r­eig­nissen rechtswidrig und damit nicht erlaubnisfähig. Der Kläger wird durch die Untersagung auch nicht in seinen durch das Grundgesetz geschützten Grundrechten verletzt. Auf eine Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit kann er sich als türkischer Staats­an­ge­höriger nicht berufen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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