18.10.2024
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Dokument-Nr. 7252

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss27.11.2008

Oberver­wal­tungs­gericht stellt klar: Sportwetten privater Anbieter in Berlin weiterhin verboten

Der 1. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hat zum Jahresende in mehr als 30 Beschwer­de­ent­schei­dungen im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch Private im Land Berlin nach Inkrafttreten des neuen Glückss­piel­staats­ver­trages und den dazu in Berlin erlassenen Ausfüh­rungs­vor­schriften weiterhin unzulässig ist und die unerlaubte Betätigung mit sofortiger Wirkung verboten werden kann.

Soweit das Verwal­tungs­gericht inzwischen bereits in mehreren Klageverfahren in der Hauptsache entschieden hat, dass die Neuregelung des Glück­s­piels­s­taats­ver­trages verfassungs- und gemein­schafts­rechts­widrig sei, soweit damit am staatlichen Sport­wet­ten­monopol festgehalten werde, sind diese Entscheidungen nicht rechtskräftig; insoweit sind Berufungs­ver­fahren des Landes Berlin beim Oberver­wal­tungs­gericht anhängig. Nach der Begründung des Oberver­wal­tungs­ge­richts in den Beschwer­de­ent­schei­dungen, die die anderslautenden Haupt­sa­cheent­schei­dungen des Verwal­tungs­ge­richts bereits berücksichtigt, sind die Einwände gegen die neue Rechtslage nicht von solchem Gewicht, dass es geboten wäre, entgegen der klaren Absicht des Gesetzgebers, Sportwetten zur Bekämpfung davon ausgehender Gefahren zu kanalisieren und auf ein staatliches Angebot zu beschränken, private Anbieter einstweilen zuzulassen. Insbesondere bestünden keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass nicht Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr, sondern ein staatliches Einnah­me­in­teresse tragend für die Monopolisierung von Sportwetten sei.

Nach dieser Klarstellung des Oberver­wal­tungs­ge­richts gilt derzeit, dass Private keine Sportwetten anbieten oder vermitteln dürfen, was auch die Vermittlung an Anbieter aus anderen Mitglieds­s­taaten der Europäischen Gemeinschaft und an ausländische Anbieter über das Internet einschließt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/09 des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2009

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