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- VGH Baden-Württemberg: Keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des staatlichen SportwettenmonopolsVerfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss11.02.2009, 6 S 3328/08
- Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßigBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil18.12.2008, 10 BV 07.558
- Oberverwaltungsgericht stellt klar: Sportwetten privater Anbieter in Berlin weiterhin verbotenOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss27.11.2008, OVG 1 S 203.07 und 81.08
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.10.2009
OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verbotenAnforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht müssen umgesetzt werden
Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte Wettanbietern in der Vergangenheit zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin zu vermitteln (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.08.2008 - 6 B 10338/08.OVG -). Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Dies lehnte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag hingegen statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.
OVG folgt Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige auszubauen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2009
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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