21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.10.2009

OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten nach Änderung des Glückss­piel­ge­setzes vorläufig verbotenAnforderungen des Glückss­piel­staats­ver­trages zur Bekämpfung der Spielsucht müssen umgesetzt werden

Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landes­glückss­piel­ge­setzes verboten werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberver­wal­tungs­gericht erlaubte Wettanbietern in der Vergangenheit zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin zu vermitteln (vgl. Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.08.2008 - 6 B 10338/08.OVG -). Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des Landes­glückss­piel­ge­setzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäfts­anteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Dies lehnte in erster Instanz das Verwal­tungs­gericht Mainz ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht gab dem Antrag hingegen statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.

OVG folgt Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts

Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glückss­piel­staats­ver­trages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungs­stellen für Glückss­piel­süchtige auszubauen.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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