18.10.2024
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Dokument-Nr. 7520

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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss11.02.2009

VGH Baden-Württemberg: Keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopolsKein Verstoß weder gegen EG-Recht noch gegen Verfas­sungsrecht

Das staatliche Sport­wet­ten­monopol ist rechtmäßig. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung wiederum bestätigt. Er hat deswegen den Antrag eines Inhabers eines privaten Wettbüros (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Unter­sa­gungs­ver­fügung des Regie­rungs­prä­sidiums Karlsruhe abgelehnt.

Vor dem Verwal­tungs­gericht Karlsruhe war der Antragsteller noch erfolgreich gewesen. Das Verwal­tungs­gericht war der Ansicht, dass das Sport­wet­ten­monopol gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoße; wegen dieser Rechtsfrage hatte das Verwal­tungs­gericht bereits zuvor den EG-Gerichtshof in Luxemburg angerufen. Der VGH teilt diese Einschätzung nicht.

Richter: Glückss­piel­monopol verstößt nicht gegen EG-Recht

Nach EG-Recht sei es den Einzelstaaten überlassen, das Schutzniveau zu Abwehr von Gefahren zu bestimmen, die von Glücksspielen ausgehen könnten. Dabei stehe es den Staaten frei, ein Glückss­piel­monopol zu begründen; denn hier könne ein wirksamerer Schutz der Verbraucher als bei einer Konzes­si­ons­vergabe an private Betreiber erreicht werden. Das Land lasse ernsthaft die Bereitschaft erkennen, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Die Regelung könne sich auch auf eine neue Untersuchung über das Suchtpotenzial von Sportwetten stützen. Es sei auch unbeachtlich, dass nicht alle Spiele im Glückss­piel­sektor den gleichen strengen Regeln unterworfen seien.

Staatliches Monopol mit Verfas­sungsrecht vereinbar

Schließlich sei das staatliche Wettmonopol auch mit Verfas­sungsrecht vereinbar. Das gelte auch für die Regelung über die Anzahl der Annahmestellen im Land, die nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist am 31.12.2008 nun auf 3630 begrenzt worden sei; eine Rückführung auf 3300 Annahmestellen sei geplant. Einer weiteren Reduzierung habe es nicht bedurft. Der „Spielerschutz" könne auch auf anderem Wege erreicht werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 26.02.2009

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