21.11.2024
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Dokument-Nr. 6554

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Beschluss18.08.2008Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 B 10338/08.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss18.08.2008

Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubtAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung erfolgreich

Die Vermittlung privater Sportwetten ist unter Auflagen, die der Bekämpfung der Spielsucht dienen, vorläufig weiter erlaubt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion hatte dem in Bad Kreuznach ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg: Das Oberver­wal­tungs­gericht erlaubte dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin anzubieten. Damit hat das Oberver­wal­tungs­gericht aufgrund des Glückss­piel­staats­ver­trages und des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Landes­glückss­piel­ge­setzes seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Private Wettbüros in Rheinland-Pfalz müssen schließen und Rheinland-Pfalz: Private Wettbüros bleiben verboten) geändert. Über weitere 59 Beschwerden wird in Kürze entschieden.

Eingriff in die Berufsfreiheit

Die Untersagung privater Sportwetten, die das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, wäre als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nur dann rechtmäßig, wenn das Land Rheinland-Pfalz die Vorgaben des Glückss­piel­staats­ver­trages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt hätte. Danach müssten die Bundesländer die Anzahl der Annahmestellen begrenzen sowie die Werbung auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Ein vom Land nach dem Landes­glückss­piel­gesetz noch aufzustellendes Konzept zur Begrenzung der Annahmestellen könnte gegenüber der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH nicht durchgesetzt werden. Denn das Land habe keinen bestimmenden Einfluss auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, nachdem ihm die Übernahme der Mehrheit der Geschäfts­anteile durch das Bundes­kar­tellamt untersagt worden sei. Außerdem gehe die Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH über die noch zulässige Information und Aufklärung hinaus. U. a. im Zusammenhang mit der Fußball-Europa­meis­ter­schaft 2008 sei gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert worden.

Auflagen zur Bekämpfung der Spielsucht

Die einstweilige Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter könne allerdings nur unter Auflagen erteilt werden, die der Bekämpfung der Spielsucht dienten. Insbesondere dürfe der private Wettvermittler keine Sportwetten von Minderjährigen, erkennbar spiel­sucht­ge­fährdeten oder überschuldeten Personen annehmen. An geeigneter Stelle des Geschäftslokals müsse ein Hinweis auf die Gefahren der Spielsucht angebracht werden. Weiterhin sei jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten unzulässig. Schließlich müsse der Wettvermittler unangekündigte behördliche Kontrollen in seinen Räumlichkeiten dulden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008

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