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Dokument-Nr. 3152

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Beschluss28.09.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 B 10895/06.OVG u.a.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss28.09.2006

Private Wettbüros in Rheinland-Pfalz müssen schließenÖffentliches Interesse hat Vorrang vor Interesse der Wettvermittler

Private Wettbüros dürfen in Rheinland-Pfalz keine Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher vermitteln. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in insgesamt 14 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

In den aus allen Teilen des Landes (Diez, Höhr-Grenzhausen, Kaiserslautern, Landau, Neustadt/Weinstraße, Wittlich, Edenkoben) stammenden Fällen hatten die zuständigen Behörden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vermittlung privater Sportwetten an EG-ausländische Anbieter untersagt. Die hiergegen bei den Verwal­tungs­ge­richten Koblenz und Trier (Ohne Konzession keine privaten Sportwetten in Rheinland-Pfalz) gestellten Anträge auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung blieben erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht Neustadt gewährte den Wettvermittlern hingegen vorläufigen Rechtschutz. (Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter betrieben werden) Das Oberver­wal­tungs­gericht entschied nunmehr in allen Verfahren, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Vermittlung von privaten Wetten gegenüber dem Interesse der Wettvermittler an der Fortsetzung ihrer gewerblichen Tätigkeit Vorrang habe.

Weder die Wettvermittler in Rheinland-Pfalz noch die im EG-Ausland ansässigen Buchmacher seien Inhaber der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht erforderlichen Konzession. Sie hätten auch keine Aussichten auf Erteilung einer solchen. Die Veranstaltung öffentlichen Glückspiels, wozu auch Sportwetten zu festen Gewinnquoten zählten, sei in Deutschland monopolisiert. Das Sport­wett­monopol, das in Rheinland-Pfalz von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ausgeübt werde, sei mit dem Grundrecht der freien Berufswahl allerdings nur vereinbar, wenn es der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettlei­den­schaft diene. Dies sei nach der derzeitigen rheinland-pfälzischen Rechtslage zwar (noch) nicht gewährleistet. Denn für die bisher von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH veranstalteten Sportwetten sei intensiv geworben worden. Jedoch dürften bis zur erforderlichen gesetzlichen Neuregelung private Wettunternehmen untersagt werden, wenn zugleich Vorkehrungen ergriffen würden, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienten. Dazu gehörten die vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH aufgegebenen Einschränkungen des Wettangebotes, des Vertriebes und der Werbung sowie Maßnahmen der Suchtprävention. Damit bestehe für den Gesetzgeber die Möglichkeit, unter Beachtung der verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben an dem derzeit bestehenden Sport­wett­monopol festzuhalten. Auch das Europarecht stehe der Untersagung der Wettvermittlung nicht entgegen, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.10.2006

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