In den aus allen Teilen des Landes (Diez, Höhr-Grenzhausen, Kaiserslautern, Landau, Neustadt/Weinstraße, Wittlich, Edenkoben) stammenden Fällen hatten die zuständigen Behörden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vermittlung privater Sportwetten an EG-ausländische Anbieter untersagt. Die hiergegen bei den Verwaltungsgerichten Koblenz und Trier (Ohne Konzession keine privaten Sportwetten in Rheinland-Pfalz) gestellten Anträge auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht Neustadt gewährte den Wettvermittlern hingegen vorläufigen Rechtschutz. (Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter betrieben werden) Das Oberverwaltungsgericht entschied nunmehr in allen Verfahren, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Vermittlung von privaten Wetten gegenüber dem Interesse der Wettvermittler an der Fortsetzung ihrer gewerblichen Tätigkeit Vorrang habe.
Weder die Wettvermittler in Rheinland-Pfalz noch die im EG-Ausland ansässigen Buchmacher seien Inhaber der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht erforderlichen Konzession. Sie hätten auch keine Aussichten auf Erteilung einer solchen. Die Veranstaltung öffentlichen Glückspiels, wozu auch Sportwetten zu festen Gewinnquoten zählten, sei in Deutschland monopolisiert. Das Sportwettmonopol, das in Rheinland-Pfalz von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ausgeübt werde, sei mit dem Grundrecht der freien Berufswahl allerdings nur vereinbar, wenn es der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft diene. Dies sei nach der derzeitigen rheinland-pfälzischen Rechtslage zwar (noch) nicht gewährleistet. Denn für die bisher von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH veranstalteten Sportwetten sei intensiv geworben worden. Jedoch dürften bis zur erforderlichen gesetzlichen Neuregelung private Wettunternehmen untersagt werden, wenn zugleich Vorkehrungen ergriffen würden, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienten. Dazu gehörten die vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH aufgegebenen Einschränkungen des Wettangebotes, des Vertriebes und der Werbung sowie Maßnahmen der Suchtprävention. Damit bestehe für den Gesetzgeber die Möglichkeit, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an dem derzeit bestehenden Sportwettmonopol festzuhalten. Auch das Europarecht stehe der Untersagung der Wettvermittlung nicht entgegen, so das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.10.2006