19.10.2024
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Dokument-Nr. 2831

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss20.07.2006

Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter betrieben werden

Nach einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt dürfen Annahmestellen für Sportwetten vorerst weiter betrieben werden.

Im entschiedenen Fall hatte die Stadtverwaltung den Betroffenen aufgefordert, seine Tätigkeit als Annahmestelle eines Sport­wet­te­n­an­bieters mit Sitz in Gibraltar einzustellen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass der Anbieter der Sportwetten hierfür keine Erlaubnis besitze und eine solche auch nicht erteilt werden könne. Da es in Rheinland-Pfalz ein ausreichendes Angebot der staatlich konzes­si­o­nierten und überwachten Lotto­ge­sell­schaft in Form der Oddsetwette gebe, sei für ein zusätzliches privates Sport­wet­ten­angebot kein Raum.

Der vom Betreiber gestellte Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht hatte Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das Wettbüro vorerst weiter geöffnet bleiben dürfe. Die vom Gericht im Eilverfahren anzustellende Abwägung der Interessen der Beteiligten falle zugunsten des von der Schließung betroffenen Antragstellers aus. Es sei nämlich offen, ob die Verfügung im Hinblick auf das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 28. März 2006 rechtmäßig sei. Nach dieser Entscheidung sei der Gesetzgeber verfas­sungs­rechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31.12 2007 neu zu regeln.

Im Übrigen bestünden an der Rechtmäßigkeit der Schlie­ßungs­ver­fügung auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die europarechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der ausländischen Wettanbieter.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/06 des VG Neustadt vom 28.07.2006

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