18.10.2024
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Dokument-Nr. 4229

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss02.05.2007

Rheinland-Pfalz: Private Wettbüros bleiben verbotenVerbrau­cher­schutz und die Betrugs­vor­beugung rechtfertigten die Beschränkung

In Rheinland-Pfalz bleiben private Wettbüros weiterhin verboten. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hält auch unter Berück­sich­tigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 -) an seiner bisherigen Auffassung fest, dass private Wettbüros keine Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher vermitteln dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06.OVG u.a. -).

Der Entscheidung lag eine Unter­sa­gungs­ver­fügung zugrunde, mit der die Stadtverwaltung Wörth ein privates Wettbüro geschlossen hat. Dies sei zur Bekämpfung der Wettgefahren zulässig, nachdem das Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, die das Monopol für Sportwetten besitze, Einschränkungen des Wettangebots, des Vertriebs und der Werbung sowie Maßnahmen der Suchtprävention aufgegeben habe. Konkrete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Einführung einer Kundenkarte als Voraussetzung für die Teilnahme an Sportwetten der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sowie die Schließung ihres Internet-Spielangebots seien inzwischen umgesetzt. Der Verbrau­cher­schutz und die Betrugs­vor­beugung rechtfertigten eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des OVG Rheinland-Pfalz

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