Dokument-Nr. 2766
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss25.07.2006
Untersagung der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist rechtmäßig
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag des Betreibers eines privaten Wettbüros in Wiesbaden abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine von dem Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden am 9. Juni 2006 erlassene Schließungsverfügung gewandt hatte.
In dem Wettbüro des Antragstellers können Oddset-Sportwetten abgeschlossen werden, die von einem in Österreich ansässigen Unternehmen veranstaltet werden. Dem Rechtschutzantrag war in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss des VG Wiesbaden vom 22. Juni 2006, AZ 5 G 809/06(V)) stattgegeben worden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung des Beschlusses ausgeführt, die Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch den Antragsteller erfülle den Straftatbestand des unerlaubten Bereitstellens von Einrichtungen für verbotenes Glücksspiel (§ 284 Abs. 1 StGB). Die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten seien, wie auch in allen anderen Bundesländern, ausschließlich staatlich konzessionierten Anbietern vorbehalten. Das in Hessen durch das Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen (Spw/Lotto) normierte staatliche Sportwettenmonopol sei zwar in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht mit der Berufsfreiheit des Sportwettenvermittlers nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 eine Verletzung dieses Grundrechts im Hinblick auf das Staatsmonopol für Sportwetten im Bayerischen Staatslotteriegesetz angenommen, weil dieses Gesetz und seine tatsächliche Handhabung nicht konsequent auf Belange des Allgemeinwohls, nämlich auf die Bekämpfung der Wettsucht und die Suchtprävention sowie auf die Vermeidung von kriminellen Begleiterscheinungen der Veranstaltung von Sportwetten, ausgerichtet seien. Das Bundesverfassungsgericht habe ungeachtet dessen festgestellt, dass die derzeitige Rechtslage für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 anwendbar bleibe, in dem der Landes- bzw. Bundesgesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen für eine den grundrechtlichen Anforderungen entsprechende Ausübung des Staatsmonopols schaffen müsse. In dieser Übergangszeit könnten die zuständigen Behörden die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unterbinden, sofern unverzüglich damit begonnen werde, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Hierzu sei es insbesondere erforderlich, die Werbung für die staatlichen Oddset-Wetten auf eine bloße Aufklärung über Wettmöglichkeiten zu beschränken und geeignete Maßnahmen zu Suchtprävention zu ergreifen.
Diese vom Bundesverfassungsgericht für Bayern aufgestellten Grundsätze seien - so der Hessische Verwaltungsgerichtshof - auf das hessische Sportwettenmonopol zu übertragen. Da in Hessen nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts umgehend damit begonnen worden sei, die Werbemaßnahmen für die durch Hessen Lotto veranstalteten Oddset-Sportwetten zurückzufahren (Einstellung von Halbzeitwetten, Verzicht auf eine Livewette, Einstellung von Bandenwerbung in Fußballstadien), Schutzmaßnahmen für Spielteilnehmer einzuführen (z. B. Möglichkeit einer Selbstsperre) und Maßnahmen der Suchtprävention einzuleiten, könne durch die zuständigen Ordnungsbehörden die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger Wirkung untersagt werden.
Diese Untersagung sei auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Zwar greife das staatliche Sportwettenmonopol in seiner jetzigen Gestalt in unzulässiger Weise in die durch den EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Anbieters ein. Das Gemeinschaftsrecht erlaube indessen in gleicher Weise wie das deutsche Verfassungsrecht eine Übergangsfrist, während der private Wettanbieter von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ausgeschlossen werden könnten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/06 des VGH Kassel vom 27.07.2006
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