15.11.2024
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Dokument-Nr. 2579

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Beschluss22.06.2006Verwaltungsgericht Wiesbaden5 G 809/06(V)
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss22.06.2006

Vorläufig keine sofortige Schließung eines Wiesbadener Wettbüros

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat dem Eilantrag des Betreibers eines Sportwettbüros in Wiesbaden stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine mit Sofortvollzug versehene Schlie­ßungs­ver­fügung wieder­her­ge­stellt.

Am 09.06.2006 untersagte das Ordnungsamt der Landes­hauptstadt Wiesbaden dem Antragsteller die weitere Annahme und Vermittlung von Wetten an einen in Österreich lizensierten Wettanbieter, verfügte die Schließung des Wettbüros innerhalb von 7 Tagen und ordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers den Sofortvollzug an. Damit hat die Behörde allerdings - so das Verwal­tungs­gericht - keine hinreichenden Gründe für die sofortige Durchsetzung der Verfügung zum Schutz der Allgemeinheit angeführt. Denn die Strafbarkeit stehe nicht zweifelsfrei fest. Auch wenn das Ordnungsamt grundsätzlich noch für eine Übergangszeit befugt sei, aufgrund der landes­recht­lichen Regelungen des Sportwetten- und Lotte­rie­ge­setzes das staatliche Monopol auszuüben und die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Private ordnungs­rechtlich zu unterbinden (das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte mit Urteil vom 28.03.2006 das inhaltlich vergleichbare bayerische Staats­lot­te­rie­gesetz zwar für verfas­sungs­widrig, aber für eine bis zum 31.12.2007 bestimmte Übergangsfrist noch für anwendbar erklärt), so könne doch - was die Anordnung des Sofortvollzugs betreffe - nicht mit hinreichender Wahrschein­lichkeit von einer Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers ausgegangen werden. Das erkennende Gericht bezog sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 27.04.2005, nach der wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit der entsprechenden Strafnorm des § 284 StGB mit europa­recht­lichen Vorschriften der Sofortvollzug gerade nicht auf diese Vorschrift gestützt werden könne.

Nach der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts hat diese Entscheidung weiter Geltung, während das Ordnungsamt sie durch das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 28.03.2006 als überholt ansieht. Da sonstige, das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Schließung nachvollziehbar dargelegten Gründe im angefochtenen Bescheid nicht genannt wurden, war nach Überzeugung des Gerichts der Regelfall (dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat) wieder­her­zu­stellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Wiesbaden vom 23.06.2006

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