15.11.2024
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss04.11.2010

VG Oldenburg: Glücksspiel­monopol rechtlich nicht zu beanstandenMaßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr muss vom Gesetzgeber entschieden werden

In der Presse war berichtet worden, dass nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 das deutsche Sport­wet­ten­monopol gekippt sei. Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg ist dem in einer Entscheidung entge­gen­ge­treten.

Im hiesigen Fall hat ein Sport­wet­ten­be­treiber geklagt, der Sportwetten eines ausländischen Wettanbieters anbot. Das Nds. Innen­mi­nis­terium hatte die Vermittlung der Sportwetten untersagt. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes beantragte der Betreiber eine Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren, um die Sport­wet­te­n­an­nah­me­stätte jedenfalls während des noch laufenden Klageverfahrens weiter betreiben zu können.

Massive Werbung widerspreche Grund der Monopolisierung

Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Europäische Gerichtshof das Sport­wet­ten­monopol nicht allgemein aufgehoben habe. Er habe vielmehr festgestellt, dass Verbrau­cher­schutz, Betrugs­vor­beugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen eine Beschränkung der Spieltätigkeit in den Mitgliedstaaten rechtfertige. Das in Deutschland eingeführte Monopol sei dann nicht gerechtfertigt, wenn gleichzeitig zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert und ermuntert werde. Eine solche massive Werbung zur Förderung des Spieltriebs mit dem Zweck, die Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu erhöhen, widerspreche dem Grund der Monopolisierung, die Spielsucht zu bekämpfen. Verschiedene Verwal­tungs­ge­richte aus anderen Bundesländern hatten diesen Widerspruch angenommen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hatte seinen Entscheidungen diese Vorgaben der Verwal­tungs­ge­richte aus den Jahren 2007/ Anfang 2008 zugrunde zu legen. Die Entscheidungen, dass das Monopol im Sport­wet­ten­bereich nicht gerechtfertigt sei, stützen sich damit auf die Vorgaben der Verwal­tungs­ge­richte.

Verharmlosende Werbung unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg stellte jetzt fest, dass diese Vorgaben zum einen überholt seien und zum anderen für Niedersachsen nicht zuträfen. Verharmlosende Werbung und Imagewerbung sei ausdrücklich als unzulässig qualifiziert worden. Allein aus der Tatsache, dass es im Bereich der Spielhallen zu einem Anstieg der Spieltätigkeit gekommen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gestiegene Suchtpotential in diesem Bereich gewollt sei. Jedenfalls könne aus einem Anstieg der Spieltätigkeit im Bereich des gewerblichen Automatenspiels nicht ausgeschlossen werden, dass das Sport­wet­ten­monopol aufgehoben werden müsse. Möglicherweise müsse es im Bereich des gewerblichen Automatenspiels weitere Beschränkungen geben. Ob und welche Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr erforderlich seien, müsse der Gesetzgeber entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ ra-online

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