18.10.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss07.10.2010

VG Braunschweig: Private Vermittlung von Sportwetten weiterhin unzulässigEuGH-Urteil führt nicht zur Aufhebung von Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen gegen Betreiber privater Sportwettbüros

Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 zum staatlichen Wettmonopol haben nicht zur Folge, dass Betreiber privater Sportwettbüros jetzt vor Gericht erfolgreich mit neuen Eilanträgen gegen Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen des Nieder­säch­sischen Innen­mi­nis­teriums vorgehen können. Die Betreiber der Sportwettbüros müssen die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen deshalb auch dann vorläufig weiterhin befolgen, wenn sie Klage gegen die Verfügungen erhoben haben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betrieb eine private Sport­wet­ten­ver­mittlung. Dies untersagte ihr das Nieder­säch­sische Innen­mi­nis­terium mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einer Klage und einem Eilantrag. Mit letzterem begehrte sie die vorläufige Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Betriebsstätte bis zum Abschluss des Klageverfahrens. Diesen Eilantrag lehnte letztlich das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht in einem früheren Verfahren ab. Das Klageverfahren hatte das Verwal­tungs­gericht Braunschweig ausgesetzt, um die nunmehr ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abzuwarten.

Antrags­stellerin nimmt Bezug auf EuGH-Urteil zur Unzulässigkeit des deutschen Sport­wet­ten­mo­nopols

In dem aktuellen Verfahren beantragte die Antragstellerin im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010, die früheren Eilent­schei­dungen wegen "veränderter Umstände" zu ändern und ihr den Betrieb ihrer Sport­wet­ten­ver­mittlung vorläufig - bis zum Abschluss des Klageverfahrens - zu gestatten. Zur Begründung machte sie geltend, der EuGH habe entschieden, dass das deutsche staatliche Sport­wet­ten­monopol den europa­recht­lichen Anforderungen nicht genüge.

Sport­wet­ten­ver­mittler begannen Geschäfte bereits in einer Zeit, in der Tätigkeit nach deutschen Gesetzen verboten war

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der EuGH habe - anders als mitunter dargestellt - nicht entschieden, dass die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols im Bereich der Sport­wet­ten­ver­mittlung gegen europäisches Gemein­schaftsrecht verstoße, weil sie die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenze. Vielmehr habe der Gerichtshof - wie in derartigen so genannten Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahren üblich - die tatsächlichen Feststellungen der vorlegenden Gerichte - hier der Verwal­tungs­ge­richte Gießen und Stuttgart - seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne insoweit eigene Tatsa­chen­fest­stel­lungen zu treffen. Diese Tatsa­chen­fest­stellung der Verwal­tungs­ge­richte Gießen und Stuttgart, die sich zudem auf die Sachlage vor Inkrafttreten des Glückss­piel­staats­ver­trages zum 1. Januar 2008 bezögen, teile das Verwal­tungs­gericht Braunschweig im Eilverfahren nicht uneingeschränkt. Die Braunschweiger Richterinnen und Richter vertreten - wie das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht in früheren Entscheidungen - die Auffassung, es müsse dem Klageverfahren vorbehalten bleiben, die relevanten Umstände festzustellen und zu bewerten. Für die Zeit bis zur Entscheidung über die Klageverfahren ergebe eine Güterabwägung, dass die Interessen der privaten Sport­wet­ten­ver­mittler zurückzutreten haben. Denn von einem unregulierten Marktzugang gingen erhebliche Gefahren aus; außerdem hätten die Vermittler ihr Geschäft in einer Zeit begonnen, in der ihre Tätigkeit nach deutschen Gesetzen verboten war.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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