18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.
ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss11.03.2010

OVG Bremen bestätigt Verbot zur privaten Sport­wet­ten­ver­mittlungWettmonopol verfas­sungs­rechtlich und unionsrechtlich nicht zu beanstanden

Das Sport­wet­ten­monopol ist sowohl im Hinblick auf die Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts als auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen entschieden und eine Beschwerde eines Wettbüro-Betreibers, dem die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen in anderen EU-Mitglieds­s­taaten untersagt worden ist, zurückgewiesen.

Die Veranstaltung von Glücksspielen und Wetten unterliegt in Deutschland einem staatlichen Monopol. Durch dieses Monopol soll der Glücksspiel- und Wettmarkt gelenkt und geordnet werden: Es soll insbesondere der Spielsucht vorgebeugt und die Wettlei­den­schaft begrenzt werden. Darüber hinaus sollen betrügerische Machenschaften abgewendet werden.

Sportwetten unterliegen staatlichem Monopol

Dem staatlichen Monopol unterfallen, mit Ausnahme der Pferdewetten, auch die Sportwetten (Oddset-Wetten). Solche Wetten sind in einigen Mitglieds­s­taaten der EU weitgehend liberalisiert. Seit einigen Jahren versuchen Wettunternehmer aus den betreffenden Staaten, in Deutschland Fuß zu fassen.

Regle­men­tie­rungen des Glücksspiel- und Wettmarktes sowie staatliches Monopol grundsätzlich zulässig

Die Frage, ob der Ausschluss von gewerblichen Wettanbietern aus anderen EU-Mitglieds­s­taaten vom deutschen Markt mit dem Grundgesetz und dem europäischen Recht vereinbar ist, hat in der Vergangenheit wiederholt das Bundes­ver­fas­sungs­gericht und den Gerichtshof der Europäischen Union beschäftigt. Beide Gerichte haben entschieden, dass Regle­men­tie­rungen des Glücksspiel- und Wettmarktes sowie ein staatliches Monopol im Grundsatz zulässig sind. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat hierzu in seinem so genannten Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 allerdings strenge verfas­sungs­rechtliche Vorgaben formuliert.

Kritik am staatlichen Wettmonopol

Im Glückss­piel­staats­vertrag, der am 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, waren die Bundesländer bestrebt, diese Vorgaben umzusetzen. Seit Inkrafttreten des Vertrags ist, auch in der Rechtsprechung der Verwal­tungs­ge­richte, umstritten, ob ihnen dies gelungen ist. Kritik wird unter anderem daran geäußert, dass wesentliche Sektoren des Glückss­piel­marktes vom staatlichen Monopol nicht erfasst sind. Dies betrifft insbesondere die Automatenspiele.

OVG Bremen weist Beschwerde eines Wettbüro-Betreibers zurück

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen hat in einer Leitent­scheidung die Beschwerde des Betreibers eines Wettbüros in Bremen, dem die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen in anderen EU-Mitglieds­s­taaten untersagt worden ist, zurückgewiesen. Die Beschwer­de­ent­schei­dungen in 15 weiteren Verfahren werden den Beteiligten in den nächsten Tagen zugestellt werden.

Beschwer­de­führer beanstandet missachtete Rechtsprechung des EuGH

Der Beschwer­de­führer, der zuvor bereits vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos geblieben war, hatte geltend gemacht, dass der neu gefasste Glückss­piel­staats­vertrag nicht den vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht formulierten Anforderungen genüge und auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union missachtet werde.

Wettmonopol trägt Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts grundsätzlich Rechnung

Diesen Einwänden ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Das Gericht hat dazu die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, soweit das im Rahmen eines Eilverfahrens möglich ist, einer näheren Prüfung unterzogen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts grundsätzlich Rechnung getragen worden ist. Zwar hat das Oberver­wal­tungs­gericht in einigen Punkten noch Klärungsbedarf gesehen, so etwa im Hinblick auf die gebotene Distanz zwischen Glückss­pie­laufsicht und staatlicher Lotto- und Totoge­sell­schaft. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat diesbezüglich eine klare Trennung zwischen der Kontrollinstanz und dem jeweiligen Wettanbieter verlangt. Diesem Punkt werde, so das Oberver­wal­tungs­gericht, im Haupt­sa­che­ver­fahren weiter nachzugehen sein.

Einschreiten gegen Wettbüros auch unter europa­recht­lichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat darüber hinaus auch die europa­recht­lichen Fragen angesprochen, die durch den Ausschluss gewerblicher Wettanbieter aus anderen EU-Mitglieds­s­taaten aufgeworfen werden. Diese Fragen sind insbesondere deshalb von Relevanz, weil derzeit mehrere Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sind, die das deutsche Wettmonopol betreffen. Das Oberver­wal­tungs­gericht ist unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Ergebnis gelangt, dass das behördliche Einschreiten gegen die Wettbüros auch unter europa­recht­lichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

Quelle: ra-online, OVG Bremen

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9377

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI