18.10.2024
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Dokument-Nr. 6164

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.06.2008

Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzes­si­o­nierten Wettanbieter ist verboten und kann untersagt werden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in einem Eilverfahren der Beschwerde des Freistaates Bayern gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts München stattgegeben, mit dem einem privaten Wettbüro ermöglicht worden war, bis zu einer Entscheidung über seine Klage zunächst weiter Sportwetten an einen im EU-Ausland konzes­si­o­nierten Wettanbieter zu vermitteln.

Dem privaten Wettbüro aus dem Landkreis Erding war die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele gemäß den Bestimmungen des Glückss­piel­staats­vertrags in sofort vollziehbarer Weise untersagt worden. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat nun entschieden, dass es bei dem gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug der Untersagung bleibt. Nach dem Glückss­piel­staats­vertrag besteht ein staatliches Monopol für Sportwetten; die Durchführung, Vermittlung und Veranstaltung durch private Anbieter ist generell untersagt. Zweifel wegen der Gültigkeit des Glückss­piel­staats­ver­trages in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung bestehen nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht. Weder aus nationalem Verfassungs- noch aus Gemein­schaftsrecht seien solche Zweifel abzuleiten, da der Glückss­piel­staats­vertrag – wie es das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in dem Urteil vom 18. März 2006 und der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 6. November 2003 in der Sache „Gambelli“ verlangt haben - konsequent am Ziel der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sei.

Aus einzelnen Verstößen gegen den Glückss­piel­staats­vertrag (z.B. der behaupteten unzulässigen Werbung durch staatliche Wettanbieter) könne jedenfalls nicht auf dessen Verfas­sungs­wid­rigkeit geschlossen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stehe es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele und Wetten festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen. Der Freistaat Bayern setze mit seiner Monopolregelung für Sportwetten eine wider­spruchsfreie und systematische Politik zur Bekämpfung der Spielsucht normativ um. Die Liberalisierung des Sport­wet­ten­marktes durch Zulassung privater Wettanbieter habe er im Rahmen des ihm zustehenden Einschät­zungsund Gestal­tungs­spielraums zur Erreichung des legitimen Zwecks als weniger effektiv ansehen dürfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 05.06.2008

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