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- VG Koblenz: Vermittlung von Sportwetten weiterhin nur mit behördlicher Erlaubnis zulässigVerwaltungsgericht Koblenz, Beschluss19.11.2010, 5 L 1241/10.KO; 5 L 1260/10.KO; 5 L 1261/10.KO; 5 L 1320/10.KO; 5 L 1321/10.KO; 5 L 1323/10.KO
- BVerwG: Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässigBundesverwaltungsgericht, Urteil24.11.2010, BVerwG 8 C 13.09/ 8 C 14.09/ 8 C 15.09
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss21.03.2011
Bayerischer VGH: Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht unionsrechtlichen AnforderungenSportwettenmonopol bewirkt unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Das staatliche Sportwettenmonopol im geltenden Glücksspielstaatsvertrag genügt den europarechtlichen Anforderungen nicht. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten haben, wird das Ziel einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine behördliche Verfügung, mit der dem Antragsteller untersagt wurde, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis Sportwetten anzunehmen und an einen privaten Sportwettenveranstalter mit Sitz in Gibraltar zu vermitteln. Der Antragsteller hat unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht vom 8. September 2010 die einstweilige Aussetzung dieses Verbots bis zur Entscheidung über seine beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Berufung beantragt.
Privaten Anbietern und Vermittlern darf in Bayern Zugang zum Sportwettenmarkt nicht mehr unter Berufung auf staatliches Monopol verwehrt werden
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vertritt entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, dass das staatliche Sportwettenmonopol eine unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bewirke und deshalb nicht mehr als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden könne. Zwar bedürfe die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter auch künftig einer behördlichen Erlaubnis. Der Zugang zum Sportwettenmarkt könne privaten Anbietern und Vermittlern in Bayern aber nicht mehr wie bisher unter Berufung auf das staatliche Monopol verwehrt werden.
Antrag des Sportwettenvermittlers dennoch erfolglos
Der Antrag des Sportwettenvermittlers auf einstweilige Aussetzung der Untersagungsverfügung blieb dennoch erfolglos, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend habe beurteilt werden können, ob die unabhängig vom Bestehen des staatlichen Monopols geltenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt seien. Das bleibe dem Hauptsacheverfahren überlassen. Bei der notwendigen Interessenabwägung hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof das öffentliche Interesse, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete, behördlich überwachte Bahnen zu lenken, um so eine wirksame Suchtprävention und –bekämpfung zu gewährleisten, für gewichtiger befunden, als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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