21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss21.03.2011

Bayerischer VGH: Staatliches Sport­wet­ten­monopol genügt derzeit nicht unions­recht­lichen AnforderungenSport­wet­ten­monopol bewirkt unver­hält­nis­mäßige Beschränkung der europa­recht­lichen Dienstleistungs- und Nieder­las­sungs­freiheit

Das staatliche Sport­wet­ten­monopol im geltenden Glückss­piel­staats­vertrag genügt den europa­recht­lichen Anforderungen nicht. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspiel­au­tomaten in Spielhallen, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten haben, wird das Ziel einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine behördliche Verfügung, mit der dem Antragsteller untersagt wurde, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis Sportwetten anzunehmen und an einen privaten Sport­wet­ten­ver­an­stalter mit Sitz in Gibraltar zu vermitteln. Der Antragsteller hat unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glückss­pielrecht vom 8. September 2010 die einstweilige Aussetzung dieses Verbots bis zur Entscheidung über seine beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof anhängige Berufung beantragt.

Privaten Anbietern und Vermittlern darf in Bayern Zugang zum Sport­wet­tenmarkt nicht mehr unter Berufung auf staatliches Monopol verwehrt werden

Der Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof vertritt entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, dass das staatliche Sportwettenmonopol eine unver­hält­nis­mäßige Beschränkung der europa­recht­lichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bewirke und deshalb nicht mehr als Grundlage für Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen herangezogen werden könne. Zwar bedürfe die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter auch künftig einer behördlichen Erlaubnis. Der Zugang zum Sport­wet­tenmarkt könne privaten Anbietern und Vermittlern in Bayern aber nicht mehr wie bisher unter Berufung auf das staatliche Monopol verwehrt werden.

Antrag des Sport­wet­ten­ver­mittlers dennoch erfolglos

Der Antrag des Sport­wet­ten­ver­mittlers auf einstweilige Aussetzung der Unter­sa­gungs­ver­fügung blieb dennoch erfolglos, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend habe beurteilt werden können, ob die unabhängig vom Bestehen des staatlichen Monopols geltenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt seien. Das bleibe dem Haupt­sa­che­ver­fahren überlassen. Bei der notwendigen Inter­es­se­n­ab­wägung hat der Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof das öffentliche Interesse, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete, behördlich überwachte Bahnen zu lenken, um so eine wirksame Suchtprävention und –bekämpfung zu gewährleisten, für gewichtiger befunden, als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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