21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.03.2016

Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbarRundfunkbeitrag stellt nicht Steuer sondern rundfunk­s­pe­zi­fische nicht­steu­erliche Abgabe dar

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in insgesamt 18 Revisi­ons­ver­fahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfas­sungsgemäß erhoben wird.

Nach dem Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag der Länder wird seit dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfun­k­emp­fangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfun­k­empfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen. Die Beitragshöhe ist im Rundfunk­fi­nan­zie­rungs­staats­vertrag entsprechend dem jeweiligen Vorschlag der unabhängigen Kommission zur Ermittlung und Überprüfung des Finanzbedarfs (KEF) zunächst auf 17,98 Euro im Monat, seit 2015 auf 17,50 Euro im Monat festgesetzt. Die Kläger haben Bescheide, in denen die beklagten Rundfunkanstalten rückständige Beiträge festgesetzt haben, vor allem mit der Begründung angefochten, nicht im Besitz eines Rundfun­k­emp­fangs­geräts zu sein. Ihre Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraus­set­zungslos erhoben

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der Kläger gegen die Berufungs­urteile zurückgewiesen. Die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die Regelungs­be­fugnis für den Rundfunkbeitrag. Die Kompe­tenz­re­ge­lungen der Finanz­ver­fassung des Grundgesetzes sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunk­s­pe­zi­fische nicht­steu­erliche Abgabe handelt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraus­set­zungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­pro­gramme empfangen zu können. Das Beitrags­auf­kommen wird nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushalts­ge­setzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren. Nach dem Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag dient es der funkti­o­ns­ge­rechten Finan­z­ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Demzufolge legt der Rundfunk­fi­nan­zie­rungs­staats­vertrag fest, dass Überschüsse vom Finanzbedarf für die folgende zweijährige Beitragsperiode abgezogen werden.

Weit über 90 % der privaten Haushalte sind mit Fernsehgeräten ausgestattet

Für diese Art der nicht­steu­er­lichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht die verfas­sungs­rechtlich notwendige besondere Rechtfertigung. Dies folgt zum einen daraus, dass der Rundfunkbeitrag den Vorteil der Rundfun­k­emp­fangs­mög­lichkeit abgilt. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen. Die Annahme, dass Rundfunk­pro­gramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetz­ge­be­rischen Gestal­tungs­spielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Auch mussten die Landes­ge­setzgeber nicht an der geräte­ab­hängigen Rundfunkgebühr festhalten, weil deren Vereinbarkeit mit dem Verfas­sungsgebot der Abgaben­ge­rech­tigkeit zumindest zweifelhaft war. Insbesondere die Verbreitung multi­funk­ti­onaler Empfangsgeräte führte dazu, dass das gebüh­ren­pflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen der Besitzer nicht mehr festgestellt werden konnte.

Zum anderen stellt die Erhebung einer nicht­steu­er­lichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht geht davon aus, dass die Rundfunk­an­stalten dadurch in die Lage versetzt werden, den klassischen, der Vielfalt­si­cherung verpflichteten Rundfunkauftrag unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung zu erfüllen, ohne in eine mit der Rundfunk­freiheit unvereinbare, weil die Vielfalt gefährdende Abhängigkeit von Werbeeinnahmen oder staatlichen Zuschüssen zu geraten.

Nachweis über fehlendes Empfangsgerät kann aufgrund technischer Entwicklung nur schwer erbracht werden

Nach alledem ist es verfas­sungs­rechtlich nicht geboten, eine Befrei­ungs­mög­lichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren. Hinzu kommt, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann.

Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verstößt nicht gegen Gebot der Gleich­be­handlung

Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verstößt nicht zu Lasten der Personen, die eine Wohnung alleine innehaben, gegen das Gebot der Gleich­be­handlung, weil hierfür ein hinreichender sachlicher Grund besteht: Die Wohnung stellt den typischen Ort des Program­m­empfangs dar und ermöglicht es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermitt­lungs­aufwand zu erheben. Darauf durften die Landes­ge­setzgeber angesichts der Vielzahl der beitrags­re­le­vanten Sachverhalte, der Häufigkeit der Beitrags­er­hebung und der Beitragshöhe abstellen.

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 6.15

OVG Münster, 2 A 2311/14 - Urteil vom 12. März 2015 -

VG Arnsberg, 8 K 3279/13 - Urteil vom 20. Oktober 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 7.15

OVG Münster, 2 A 2423/14 - Urteil vom 12. März 2015 -

VG Arnsberg, 8 K 3353/13 - Urteil vom 20. Oktober 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 8.15

OVG Münster, 2 A 2422/14 - Urteil vom 12. März 2015 -

VG Köln, 6 K 7543/13 - Urteil vom 23. Oktober 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 22.15

VGH München, 7 B 15.846 - Urteil vom 07. Juli 2015 -

VG Regensburg, RN 3 K 13.2211 - Urteil vom 03. November 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 23.15

OVG Münster, 2 A 2627/14 - Urteil vom 24. Juni 2015 -

VG Arnsberg, 8 K 4161/13 - Urteil vom 20. November 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 26.15

VGH München, 7 B 15.809 - Urteil vom 07. Juli 2015 -

VG Regensburg, RN 3 K 14.1130 - Urteil vom 03. November 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 31.15

OVG Münster, 2 A 356/15 - Urteil vom 17. Juli 2015 -

VG Arnsberg, 8 K 98/14 - Urteil vom 05. Januar 2015 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 33.15

VGH München, 7 B 15.614 - Urteil vom 30. Juli 2015 -

VG Regensburg, RO 3 K 14.65 - Urteil vom 04. November 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 21.15

VGH München, 7 B 15.253 - Urteil vom 29. Juni 2015 -

VG Ansbach, AN 6 K 14.00099 - Urteil vom 17. Juni 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 25.15

VGH München, 7 B 15.379 - Urteil vom 29. Juni 2015 -

VG Ansbach, AN 6 K 14.00796 - Urteil vom 25. September 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 27.15

VGH München, 7 BV 14.1980 - Urteil vom 22. Juli 2015 -

VG München, M 6a K 14.1238 - Urteil vom 01. August 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 28.15

VGH München, 7 B 15.246 - Urteil vom 15. Juli 2015 -

VG München, M 6b K 13.3958 - Urteil vom 13. August 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 29.15

VGH München, 7 BV 14.1772 - Urteil vom 21. Juli 2015 -

VG München, M 6b 14.1827 - Urteil vom 02. Juli 2014 -

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 32.15

VGH München, 7 B 15.125 - Urteil vom 23. Juli 2015 -

Erläuterungen

VG Augsburg, Au 7 K 13.1822 - Urteil vom 17. September 2014 -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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