18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.03.2015

Rundfunkbeitrag ist verfas­sungsgemäßRund­funk­beitrags­staats­vertrag begegnet keinen durchgreifenden europa­recht­lichen oder verfassungs­rechtlichen Bedenken

Das Ober­verwaltungs­gericht Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunk­bei­trägen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunk­bei­trägen darstellt, verfas­sungs­widrig sei.

Rundfunkbeitrag ist keine der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes unterliegende (verdeckte) Steuer

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen führte in seiner Urteils­be­gründung im Wesentlichen aus, dass der Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag keinen durchgreifenden europa­recht­lichen oder verfas­sungs­recht­lichen Bedenken begegne. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für die Erhebung des Rundfunk­beitrags liege bei den Ländern. Der durch den Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag sowohl für den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes unterfiele. Auch wenn die Anknüpfung der Beitrags­er­hebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangs­mög­lichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finan­zie­rungs­funktion nach einem bestimmten Vertei­lungs­sch­lüssel.

Nachweis- und Anzei­ge­pflichten sowie Melde­da­te­n­ab­gleich ist mit allgemeinem Persön­lich­keitsrecht vereinbar

Mit Blick auf seinen weiten Gestal­tungs­spielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfas­sungs­rechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfun­k­emp­fangs­mög­lichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befrei­ungs­mög­lichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden. In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewege sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte. Dies gelte gerade unter Berück­sich­tigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befrei­ungs­mög­lich­keiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten. Zuletzt seien auch die im Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzei­ge­pflichten ebenso wie der einmalige Melde­da­te­n­ab­gleich mit dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht vereinbar. Aus den vorstehenden Gründen sei eine Vorlage der Sachen an das Bundes-verfas­sungs­gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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