18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil19.06.2015

Geräte­u­n­ab­hängiger Rundfunkbeitrag für Privathaushalte ist rechtmäßigAnknüpfung des Rundfunk­beitrags an das Innehaben einer Wohnung sachgerecht

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunk­beitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfas­sungsgemäß ist. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs sei die Anknüpfung des Rundfunk­beitrags an das Innehaben einer Wohnung sachgerecht. Aufgrund der Entwicklung der elektronischen Medien habe das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unter­schei­dungskraft eingebüßt. Rundfunk­pro­gramme würden nicht mehr nur herkömmlich verbreitet, sondern zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielge­stal­tigkeit und Mobilität neuartiger Rundfun­k­emp­fangs­geräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen. Deshalb dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräte­u­n­ab­hängig bestehe.

Einzelner kann nicht auf Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten

Die Rundfunk­freiheit diene der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der im Grundgesetz enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunk­freiheit solle sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck fände. Das Programmangebot komme innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote dem Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienten und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllten. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung könne der Einzelne nicht verzichten. Daher sei grundsätzlich auch jede Person im Einwir­kungs­bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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