Dokument-Nr. 21230
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil19.06.2015
Geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag für Privathaushalte ist rechtmäßigAnknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung sachgerecht
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß ist. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung sachgerecht. Aufgrund der Entwicklung der elektronischen Medien habe das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme würden nicht mehr nur herkömmlich verbreitet, sondern zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen. Deshalb dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe.
Einzelner kann nicht auf Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten
Die Rundfunkfreiheit diene der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der im Grundgesetz enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit solle sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck fände. Das Programmangebot komme innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote dem Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienten und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllten. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung könne der Einzelne nicht verzichten. Daher sei grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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