Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01. Januar 2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro entrichten, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist.
Die Klägerin war in der Vergangenheit (nur) mit einem Hörfunkgerät gemeldet und hatte die dafür anfallenden Rundfunkgebühren entrichtet. Sie zahlte dafür bis Ende 2012 monatlich nur 5,76 Euro. Die Rundfunkgebühren bis Ende 2012 betrugen monatlich 17,98 Euro und setzten sich aus der Radiogebühr (5,76 Euro) und der Fernsehgebühr (12,22 Euro) zusammen.
Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, sie halte (weiterhin) nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit und werde als "Nurradiohörerin" mit dem neuen Rundfunkbeitrag überproportional belastet. Gemäß dem neuem Rundfunkbeitrag muss sie jetzt 17,98 Euro monatlich bezahlen, ohne Rücksicht darauf, dass sie nur Radio höre.
Die Klägerin wandte sich außerdem gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen. Sie rügte auch eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung erfülle.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Den geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht.
Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag käme nicht einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde. Dieses Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass, die Klägerin meint, der Marktanteil des "ARD-ZDF-Verbunds" mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzten. Dagegen sage der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzten, nichts aus.
Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde auch nicht das Gleichheitsgebot verletzt. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, zu pauschalieren und zu typisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfalle, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin "Nur-Radiohörer" sei oder Fernsehdarbietungen empfangen könne. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen.
Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart (pm/pt)