24.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 18979

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil01.10.2014

Auch Nurradiohörer muss vollen Rundfunkbeitrag zahlenWegfall der Ermäßigung für Nurradiohörer beim neuen Rundfunkbeitrag rechtmäßig

Die am 1. Januar 2013 eingeführte Erhebung eines - vollen, nicht ermäßigten - Rundfunk­beitrags von Personen, die nur Radio hören (und keinen Fernseher besitzen), ist rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden. Eine Nurradiohörerin hatte gegen den Südwestrundfunk - SWR - geklagt.

Seit Inkrafttreten des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags zum 01. Januar 2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro entrichten, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist.

Klägerin hört nur Radio

Die Klägerin war in der Vergangenheit (nur) mit einem Hörfunkgerät gemeldet und hatte die dafür anfallenden Rundfunk­ge­bühren entrichtet. Sie zahlte dafür bis Ende 2012 monatlich nur 5,76 Euro. Die Rundfunk­ge­bühren bis Ende 2012 betrugen monatlich 17,98 Euro und setzten sich aus der Radiogebühr (5,76 Euro) und der Fernsehgebühr (12,22 Euro) zusammen.

Klägerin muss statt früher 5,76 Euro jetzt 17,98 Euro monatlich zahlen

Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, sie halte (weiterhin) nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit und werde als "Nurradiohörerin" mit dem neuen Rundfunkbeitrag überpro­por­tional belastet. Gemäß dem neuem Rundfunkbeitrag muss sie jetzt 17,98 Euro monatlich bezahlen, ohne Rücksicht darauf, dass sie nur Radio höre.

Die Klägerin wandte sich außerdem gegen die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Rundfunk­beitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen. Sie rügte auch eine Verletzung der infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betrie­bs­s­tät­te­n­inhaber und machte geltend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung erfülle.

Verwal­tungs­gericht weist Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hatte hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Rundfunk­bei­trags­pflicht keine europa­recht­lichen oder verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Den geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht.

Rundfunkbeitrag keine Steuer / Marktanteile der öffentlich-rechtlichen Sender unbeachtlich für Höhe des Rundfunk­beitrags

Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunk­beitrags die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz. Der Rundfunkbeitrag käme nicht einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde. Dieses Austausch­ver­hältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass, die Klägerin meint, der Marktanteil des "ARD-ZDF-Verbunds" mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunk­teil­nehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzten. Dagegen sage der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzten, nichts aus.

Gleich­heitsgebot nicht verletzt

Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde auch nicht das Gleich­heitsgebot verletzt. Bei der Erhebung von Rundfunk­bei­trägen sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, zu pauschalieren und zu typisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße der Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfalle, ob der Beitrags­schuldner wie vorliegend die Klägerin "Nur-Radiohörer" sei oder Fernsehd­a­r­bie­tungen empfangen könne. Denn der Grundsatz der Gleich­be­handlung gebiete es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen.

Meldeabgleich war gerechtfertigt

Der Eingriff in die informationelle Selbst­be­stimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grund­rechts­verstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungs­freiheit, der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit und der Religi­o­ns­freiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwal­tungs­gericht die Berufung zugelassen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart (pm/pt)

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