21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil10.12.2014

Klage gegen Rundfunkbeitrag erfolglosErhebung des Rundfunk­beitrags verstößt nicht gegen die Verfassung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat eine Klage gegen den Hessischen Rundfunk abgewiesen. Da es sich nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt, sah das Gericht in der Erhebung des Rundfunk­bei­trages keinen Verfas­sungs­verstoß.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger aus Gießen geltend gemacht, dass die Erhebung des Rundfunk­beitrags gegen die Verfassung verstieße.

VG verneint Verstoß gegen die Verfassung durch Erhebung des Rundfunk­beitrags

Das Verwal­tungs­gericht Gießen wies die Klage mit der Begründung ab, dass es keinen Verfas­sungs­verstoß in der Erhebung des Rundfunk­beitrags sehe. Für eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht war daher kein Raum.

Rundfunkbeitrag ist keine Steuer

Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer. Er werde nämlich als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass auch derjenige den vollen Beitrag zahlen müsse, der Empfangs­mög­lich­keiten nur für Radio, nicht dagegen für Fernsehd­a­r­bie­tungen vorhalte. Der Gesetzgeber sei in diesem Bereich in weitem Umfang zur Typisierung und Generalisierung berechtigt. Die Grundrechte des Klägers hinsichtlich der allgemeinen Handlungs­freiheit, der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit und der Bekennt­nis­freiheit würden durch den Rundfunkbeitrag ebenfalls nicht verletzt.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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