18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.04.2013

Klage der FDP gegen Sankti­o­ns­be­scheid wegen "Möllemann-Spenden" teilweise erfolglosBundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Sankti­o­ns­be­scheids

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Rechtsstreit um den Sankti­o­ns­be­scheid, mit dem der Präsident des Deutschen Bundestages die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel an die Freie Demokratische Partei (FDP) für die Jahre 1997 bis 2001 sowie 2003 teilweise zurückgenommen und gegen die Partei Rückerstattungs- und Abfüh­rungs­ver­pflich­tungen in Höhe von insgesamt rund 3,5 Mio. Euro festgesetzt hat, teilweise an die Vorinstanz zurückverwiesen, im Übrigen aber die Rechtmäßigkeit des Sankti­o­ns­be­scheids bestätigt.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat wie bereits das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin- Brandenburg angenommen, dass der FDP-Landesverband Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 Barspenden im Wert von insgesamt über 786.000 Euro von seinem damaligen Landes­vor­sit­zenden Jürgen W. Möllemann rechtswidrig erlangt hat. Die Partei hat zum einen gegen das Verbot verstoßen, Spenden anzunehmen, bei denen im Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender nicht feststellbar ist. Zwischen dem Spender Möllemann und dem die Spende für die Partei annehmenden damaligen Schatzmeister bzw. Haupt­ge­schäfts­führer des Landesverbandes hat die Verabredung bestanden, die Identität des wahren Spenders weder parteiintern für die Parteivorstände noch für die Öffentlichkeit feststellbar werden zu lassen. Zu diesem Zweck sind die Spenden gestückelt und unter Verwendung falscher Spender­be­zeich­nungen bzw. durch als Spender auftretende "Strohmänner" auf Konten des Landesverbandes der Partei eingezahlt worden.

Barspenden wurden nicht entsprechend den Vorgaben des Partei­en­ge­setzes in den Rechen­schafts­be­richten der Partei veröffentlicht

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass es für die Feststell­barkeit des Spenders bei einem derartigen kollusiven Zusammenwirken nicht auf das Wissen der zur Spendenannahme befugten Person ankommt. Die Barspenden in den Jahren 1996 bis 2000 sind zudem nicht entsprechend dem Parteiengesetz unter Angabe des Namens des Spenders in den Rechen­schafts­be­richten der Partei veröffentlicht worden. Gleiches gilt für verschiedene Sachspenden im Gesamtwert von ca. 550.000 Euro, die Möllemann dem FDP-Landesverband Nordrhein- Westfalen in den Jahren 1998 und 2000 zugewandt hat. Die festgestellten Rechtsverstöße führen nach den hier noch anwendbaren Vorschriften des Partei­en­ge­setzes in der bis 2002 geltenden Fassung grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Partei­en­ge­setzes entsprechend veröf­fent­lichten Betrages.

Bescheide über Gewährung staatlicher Mittel teilweise rechtswidrig

In Höhe dieses Anspruchs­verlusts sind die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel, die auf der Grundlage der jährlich eingereichten Rechen­schafts­be­richte ergangen sind, teilweise rechtswidrig. Ihre Rücknahme ist nach einer 2002 in das Parteiengesetz eingefügten und auf zurückliegende Spendenfälle entsprechend anzuwendenden Regelung jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Partei Rechtsverstöße zu einem Zeitpunkt anzeigt, in dem konkrete Anhaltspunkte für diese Verstöße außerhalb der Partei nicht bekannt waren, und sie den Sachverhalt umfassend offen legt. Hinsichtlich der in den Jahren 1999, 2000 und 2002 erlangten Spenden bestanden Anhaltspunkte für derartige sankti­o­ns­be­freiende Aufklä­rungs­be­mü­hungen der Klägerin. Mangels ausreichender Tatsa­chen­fe­stel­lungen ist dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht hierzu allerdings keine endgültige Entscheidung möglich. Die Sache musste deshalb insoweit an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen werden.

Andere Entscheidung die Rücknahme der Bewil­li­gungs­be­scheide kommt nicht in Betracht

Im Übrigen war der Sankti­o­ns­be­scheid nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Präsident des Deutschen Bundestages sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, dass keine andere Entscheidung als die Rücknahme der Bewil­li­gungs­be­scheide in Betracht gekommen wäre. Der zeitliche Abstand zwischen den Rechtsverstößen und dem Sankti­o­ns­be­scheid war in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Bewil­li­gungs­be­scheide nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht vorlag. Raum für weitergehende Ermes­sen­s­er­wä­gungen bestand insoweit nicht.

Klage hinsichtlich der Festsetzung der Abführung rechtswidrig angenommener Barspenden erfolglos

Ebenfalls erfolglos blieb die Klage hinsichtlich der Festsetzung der Abführung der rechtswidrig angenommenen Barspenden. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Abschöpfung der erlangten Vermö­gens­vorteile, für die das Gesetz kein Ermessen vorsieht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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