18.10.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 8185

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Oberlandesgericht Celle Urteil09.07.2009

OLG Celle: Parteispenden können bei Insolvenz des Spenders zurück gefordert werdenParteien müssen Entreicherung ausreichend dokumentieren

Ein Insol­venz­ver­walter kann eine frühere Parteispende des Insol­venz­schuldners anfechten und von der Partei Rückzahlung verlangen. Dies hat das Oberlan­des­ge­richts Celle.

Dem Fall liegen vier Parteispenden aus dem Jahre 2003 im jeweils mittleren vierstelligen Bereich zugrunde. Nachdem der Spender in Insolvenz geraten war, berief sich der Insolvenzverwalter auf eine Regelung in der Insol­ven­z­ordnung, die es erlaubt, Geschenke bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren vor Insol­ven­z­er­öffnung zurückzufordern.

Partei lehnt Rückzahlung der Spende ab

Die Partei lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Ausnah­me­re­gelung für ein "gebräuchliches Gelegen­heits­ge­schenk" sei unter Berück­sich­tigung der verfas­sungs­mäßigen Rolle von Parteien weit auszulegen. Außerdem sei die Partei "entreichert", weil das gesamte Geld für eine Anzei­gen­kampagne vor der Landtagswahl ausgegeben worden sei, die ohne die Spende nicht hätte finanziert werden können.

LG sieht keine Notwendigkeit der Partei Verwendung der Spendengelder im Einzelnen belegen zu müssen

Das Landgericht Hannover hat die Klage in erster Instanz abgewiesen, weil es den Einwand der Entreicherung als erwiesen ansah. Es könne der beklagten Partei auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die damaligen Unterlagen nicht aufgehoben habe und die ausgegebenen Beträge nunmehr nicht mehr im Einzelnen belegen könne.

Partei hätte Kosten für Anzei­gen­kampagne dokuemntieren müssen

Dieser Argumentation ist das OLG im Ergebnis nicht gefolgt. Die Partei sei nicht von ihrer Pflicht befreit, die Entreicherung nachvollziehbar zu begründen. Sie hätte konkret darlegen müssen, in welcher Höhe die im Vorfeld der Wahl gesammelten Spenden für die geplante Anzei­gen­kampagne verwendet wurden. Schwierigkeiten bei der Dokumentation seien verständlich. Dies könne im Prozess aber nicht zu Lasten der Gegenseite gehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 20.07.2009

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