Dokument-Nr. 3698
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.01.2007
SPD muss Sanktionen wegen verzögerter Abführung von Parteispenden zahlen
Gegenstand der Verfahren waren durch den Deutschen Bundestag gegenüber der SPD festgesetzte Sanktionen wegen nicht unverzüglicher Abführung von mit Annahmeverboten belegten Parteispenden. Die SPD ist der Meinung, die entsprechenden Spenden zeitnah an den Bundestag weitergeleitet zu haben.
In dem Verfahren VG 2 A 24.05 geht es um Spenden von zwei gemeinnützigen Stiftungen („Stiftung Kloster Eberbach“ und „Maria- Kauffmann- Stiftung“) an zwei Ortsvereine der SPD in Höhe von jeweils 300,-- DM und um eine anonyme Barspende an den Parteivorstand der SPD, die alle im Jahr 2001 erfolgt sind. Im Zuge der Erstellung des Rechenschaftsberichts für die SPD gelangte die Partei im August 2002 zum Ergebnis, dass für die genannten Spenden ein Annahmeverbot besteht. Sie leitete die Spendenbeträge daraufhin an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiter.
Das Verfahren VG 2 A 106.05 betrifft eine Zuwendung der Landeshauptstadt Stuttgart an den SPD-Ortsverein Stuttgart-Rot in Höhe von 500,- € aus Anlass dessen 50jährigen Bestehens am 2. Dezember 2004. Die Zuwendung wurde im Rechenschaftsbericht des Ortsvereins als „Spende“ verbucht. Nach einer internen Überprüfung wurde der Spendenbetrag im Juni 2005 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet.
In beiden Fällen stellte der Deutsche Bundestag gegenüber der SPD eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des dreifachen der Spendenbeträge fest. Auf die Zahlungsverpflichtung wurden die abgeführten Spendenbeträge angerechnet. Der verbleibende Betrag wurde mit der jeweils folgenden Abschlagszahlung an die SPD verrechnet.
Mit ihren Klagen wandte die SPD sich gegen die festgestellte Zahlungsverpflichtung. Sie ist der Auffassung, die Spenden seien jeweils „unverzüglich“ im Sinne vom § 25 Abs. 3 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 4 PartG 2002 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Weiterleitung der Spenden sei jeweils nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach Eingang einer Spende habe das nach dem Organisationsrecht für die Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spenden zuständige Parteimitglied eine Prüfpflicht, ob es diese nach dem Parteiengesetz annehmen dürfe oder weiterleiten müsse. Unverzüglich handele nur derjenige, der ohne schuldhaftes Zögern prüfe und gegebenenfalls die Spende weiterleite. Diesen Anforderungen habe das jeweilige Vorgehen der Klägerin nicht genügt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des VG Berlin vom 18.01.2007
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