21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil08.12.2009

FDP muss Strafzahlung wegen Möllemann-Spenden leistenVG Berlin entscheidet über illegale Parteispenden von FDP-Politiker

Wegen rechtswidriger Spenden des damaligen nordrhein-westfälischen FDP-Landes­vor­sit­zenden Jürgen W. Möllemann muss die FDP eine Millionenstrafe leisten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Bundes­tags­ver­waltung hat im Juli 2009 einen Strafbescheid gegen die FDP in Höhe von 3.463 Mio. Euro erlassen. Im Zeitraum von 1996 bis 2002 hatte der nordrhein-westfälische Landesverband der Liberalen von Möllemann herrührende Bar- und Sachspenden angenommen bzw. es unterlassen, die Spenden im Rechen­schafts­bericht zu veröffentlichen.

Annahme von Spenden eines nicht feststellbaren Spenders zu Recht geahndet

Das Verwal­tungs­gericht sah es als erwiesen an, dass Möllemann dem Landesverband im genannten Zeitraum Barspenden in Millionenhöhe hat zukommen lassen. Die Barbeträge habe der damalige Schatzmeister der Partei und spätere Haupt­ge­schäfts­führer Hans-Joachim Kuhl auf Weisung Möllemanns in Kleinbeträge gestückelt und unter Verwendung falscher Spender­be­zeich­nungen bzw. unter Verwendung von "Strohmännern" als Spenden entgegen genommen und für die FDP verbucht. Infolge dieses Verhaltens habe es sich bei den von Möllemann an Kuhl ausgehändigten Beträgen um die Spenden eines für die Partei nicht feststellbaren Spenders gehandelt. Das Wissen der zum Nachteil der Partei handelnden Möllemann und Kuhl von der Person des Spenders könne der Partei nicht zugerechnet werden. Die Annahme von Spenden eines für die Partei nicht feststellbaren Spenders sei nach dem Parteiengesetz verboten und mit Strafe bedroht. Zu Recht habe der Präsident des Bundestages daher den Verstoß gegen dieses Verbot mit einer Strafzahlung in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages geahndet und zudem die Abführung der angenommenen Spenden von der FDP gefordert.

Sachspenden nicht im Rechen­schafts­bericht der Partei veröffentlicht

Ebenso sei erwiesen, dass Möllemann im Bundes­tags­wahlkampf 1998 und im Landtags­wahlkampf 2000 Wahlkampf­ak­tionen des Landesverbandes sowie Dienste seines Wahlkampf­ma­nagers im Wahlkampf 2000 bezahlt habe. Dabei habe es sich um Sachspenden gehandelt, die entgegen den Vorschriften des Partei­en­ge­setzes nicht im Rechen­schafts­bericht der Partei veröffentlich worden seien. Diese Verstöße rechtfertigten die vom Präsidenten des Bundestages verhängte Strafzahlung in Höhe des Zweifachen der nicht veröf­fent­lichten Beträge.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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