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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.11.2013

Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt Annahme mangelnder Fahreignung auch ohne direkten Zusammenhang zur Teilnahme am StraßenverkehrBVerwG zur rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei kombiniertem Konsum von Cannabis und Alkohol

Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol begründet selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.

Bayerischer VGH hebt Entziehung der Fahrerlaubnis auf

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhält­nis­mä­ßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungs­vermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahreig­nungs­gut­achtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.

Verord­nungsgeber bejaht zu Recht stärkere Beein­träch­tigung der Fahrtüchtigkeit durch kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Revisi­ons­ge­richts durfte der Verord­nungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beein­träch­tigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob - wie der Verwal­tungs­ge­richtshof angenommen hatte - die Bereitschaft des Misch­kon­su­menten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Canna­bis­kon­su­menten zurücksteht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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