18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss20.06.2012

Führer­schei­n­entzug: THC-Konzentration im Blut lässt Rückschlüsse auf Häufigkeit von Cannabis-Konsum zuMehrfacher Cannabis-Konsum beeinträchtigt Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Nimmt ein Autofahrer „gelegentlich“ Cannabis ein und trennt dabei nicht zwischen Konsum und Fahren, ist gemäß Straßen­ver­kehrsrecht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Folglich ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Rechtsprechung geht von „gelegentlichem“ Konsum aus, wenn jemand jedenfalls zweimal Canna­bis­produkte konsumiert hat. Rückschlüsse auf das Vorliegen dieser Voraussetzung, können aus der Konzentration des psychoaktiven Cannabis-Wirkstoffs Tetrahy­dro­can­nabinol (THC) und dessen Abbauprodukten in einer Blutprobe gezogen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war Anfang November 2011 am frühen Abend in einer Verkehr­s­kon­trolle aufgefallen und erklärte sich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden. Deren Auswertung ergab eine erhebliche THC-Konzentration. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab er an, in der vergangenen Nacht zwei Joints konsumiert zu haben. Aufgrund dieser Aussage gingen die Straßen­ver­kehrs­behörde und das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen von mindestens zweifachem, und damit gelegentlichem, Konsum aus. Der in der Blutprobe festgestellte THC-Wert ließ sich aufgrund der Zeitspanne, in welcher der Wirkstoff im Körper abgebaut wird, mit dem vom Antragsteller eingeräumten Konsum nämlich nicht erklären, sondern nur durch einen weiteren Konsum in der Zwischenzeit.

THC-Konzentration spricht gegen länger zurück liegenden Cannabis-Konsum

Da der Antragsteller sein Fahrzeug unter erheblichem Canna­bi­seinfluss geführt hatte, ging das Gericht des weiteren davon aus, dass er nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Die nachgewiesene THC-Konzentration spreche gerade gegen den Vortrag des Antragstellers, er habe zwischen seinem letzten Cannabis-Konsum und dem Fahrtantritt eine ausreichende Zeit verstreichen lassen.

Vorläufige Teilnahme am Straßenverkehr bis zur Klage­ent­scheidung nicht gerechtfertigt

Auch der Umstand, dass der Antragsteller zwischen der festgestellten Fahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis gut fünf Monate am Straßenverkehr teilgenommen habe ohne auffällig zu werden, rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr nicht, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung, vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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