21.11.2024
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss12.05.2010

Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Drogenkonsum zulässigBesitz deutscher Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis aus EU-Mitgliedstaat bei Entziehung des Führerscheins wegen Drogenkonsums nicht relevant

Schon der einmalige Konsum von Betäu­bungs­mitteln im Sinne des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes (mit Ausnahme von Cannabis) genügt, um eine Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Minden.

Im zugrunde liegenden Fall blieb der Eilantrag eines Fahrer­laub­nis­in­habers, der nach eigenen Angaben nur ein einziges Mal Heroin zu sich genommen hatte, ohne Erfolg. Dieser hatte zudem nicht nachweisen können, seit dem Konsum der Droge hinreichend lange, nämlich im Regelfall mindestens ein Jahr, abstinent gelebt zu haben.

Fahrer­laub­nis­entzug bei gelegentlichem Cannabiskonsums ebenfalls zulässig

Ebenfalls erfolglos blieb der Eilantrag eines Canna­bis­kon­su­menten, der gelegentlich Cannabis zu sich genommen hatte und unter Einfluss dieser Droge Auto gefahren war. Das Verwal­tungs­gericht Minden entschied, dass es insoweit ohne Bedeutung sei, dass der Antragsteller Cannabis nicht regelmäßig konsumiert habe und erklärte die Entziehung der Fahrerlaubnis daher für rechtmäßig.

Ohne Relevanz war in diesen Fällen, ob die Drogen­kon­su­menten eine deutsche Fahrerlaubnis oder eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates besaßen.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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