Dokument-Nr. 7552
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- Drogenverabreichung durch unbekannte Dritte muss substantiiert glaubhaft gemacht werden.Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil03.07.2008, 1 B 184/08
- Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums: Unbewusste Aufnahme von Benzoylecgonin muss substantiiert dargelegt werdenVerwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss18.05.2020, 1 B 19/20
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.02.2009
Fahrerlaubnisentzug wegen Drogen: Behauptung nur unfreiwillig passiv Kokain konsumiert zu haben, hilft nichtPassivkonsum von Kokain untauglicher Einwand bei Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Behauptung, unbewusst Kokain durch Hautkontakt eingenommen zu haben, steht in krassem Widerspruch zu allen diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Einwand kann daher der auf einen Drogenkonsum gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin einen Eilantrag eines 29-jährigen Barmannes zurückgewiesen.
Der Antragsteller, der in einer Diskothek in Berlin-Mitte arbeitet, war im Juli 2008 von Polizeibeamten im Straßenverkehr kontrolliert und – nach drogentypischen körperlichen Auffälligkeiten – einem Drogenschnelltest unterzogen worden. In der ihm entnommenen Blutprobe waren erhebliche Abbauprodukte von Kokain festgestellt worden. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog dem Mann daraufhin im November 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, weil er trotz Betäubungsmittelkonsums ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe.
Antragsteller: Nur unfreiwillig mit Kokain in Kontakt gekommen
Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Eilantrags hatte der Antragsteller im Kern geltend gemacht, er sei kein Kokainkonsument, sondern unfreiwillig mit derartigen Substanzen, die Gäste trotz Verbots des Betreibers in den Räumen konsumierten, in Kontakt gekommen. Er könne niemals ausschließen, dass jemand aufgrund von Verwechslungen etwas in sein Getränk hineinmische oder Spuren vormaligen Konsums am Tresen hinterlasse. Er wisse auch nicht, um welche Substanzen es sich handele, deren Reste er bei der Reinigung des Lokals beseitige.
Richter : Antragsteller ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
Die 11. Kammer bestätigte die Entscheidung der Behörde, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Der Antragsteller könne dem nicht mit Erfolg entgegen halten, die Drogen nur unbewusst eingenommen zu haben. Kokain werde geraucht, inhaliert, als Tee in alkoholischen Getränken getrunken oder injiziert, überwiegend aber geschnupft. Kokain werde aber von der intakten Oberhaut des Menschen nicht resorbiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/2009 des VG Berlin vom 06.03.2009
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