03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss12.08.2008

Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter Drogen zulässigAusschluß der Fahreignung

Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) begründet die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Bei einer Verkehr­s­kon­trolle wurde festgestellt, dass der Antragsteller ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er unter Einfluss von Amphetamin stand. Daraufhin entzog ihm die Fahrer­laub­nis­behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder­her­zu­stellen, lehnte bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Amphetamin führt zu besonderen Gefahren, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen

Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin schließe in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung so genannter harter Drogen vermittle dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzen­tra­ti­o­ns­fä­higkeit. Damit einher gehe eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risiko­be­reit­schaft. In Verbindung mit dem Suchtpotential harter Drogen ergäben sich hieraus für andere Verkehrs­teil­nehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigten.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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