Dokument-Nr. 2114
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss02.03.2006
Einmal Ecstasy rechtfertigt Fahrerlaubnisentzug
Der Eilantrag eines in Berlin lebenden Mannes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums wurde abgelehnt.
Der Antragsteller hatte nach früherer zweimaliger Entziehung seiner Fahrerlaubnis diese im Jahre 2002 wiedererlangt. Im Oktober 2004 führte er einen Pkw unter dem Einfluss von Ecstasy und Amfetaminen. Er räumte ein, "vor ein paar Tagen was geraucht" zu haben und nicht zu wissen, was er "gestern genommen" habe. Ein Mitte November 2005 erfolgtes Drogenscreening mittels Haaranalyse kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller (auch) vor der Probenentnahme Ecstasy und Amfetamine konsumiert hatte und die Konzentration an der unteren Grenze der Werte lag, die allgemein nach Konsum dieser Drogen festgestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller daraufhin erneut die Fahrerlaubnis, weil sie ihn wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansah.
Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Behördenentscheidung. Nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung schließe die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - wie Amfetamine und Ecstasy - die Fahreignung für den Regelfall aus. Dabei spiele keine Rolle, ob der Betreffende von "harten" Drogen abhängig ist oder diese missbräuchlich, regelmäßig oder gelegentlich einnimmt. Vielmehr genüge bereits - wie zahlreiche Obergerichte bereits entschieden haben - der Nachweis des einmaligen Konsums, selbst ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Der Antragsteller selbst habe keinerlei nähere Angaben zu Dauer und Ausmaß seines Drogenkonsums gemacht. Allein die festgestellte niedrige Konzentration der Betäubungsmittel lasse keinen hinreichenden Rückschluss auf eine von der Regel abweichende Fallkonstellation zu. Die Behörde habe nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben (Urteil vom 9. Juni 2005) auch von einer Fortdauer der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen dürfen. Der Antragsteller habe innerhalb rund eines Jahres wiederholt Drogen genommen, und der letzte Drogenkonsum habe erst 6 Wochen zurückgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2006 des Verwaltungsgericht Berlin vom 22.03.2006
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