21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss22.02.2006

Drogen beim Fahren: Fahrerlaubnis kann entzogen werden

Steht aufgrund einer toxikologischen Untersuchung der Konsum von Amphetaminen (Speed, Pep) fest, führt dies grundsätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies entschied das Verwal­tungs­ge­richts Trier.

Mit dieser Entscheidung bestätigten die Richter eine Anordnung des Landkreises Bernkastel-Wittlich in einem vorläufigen Recht­schutz­ver­fahren. Bei dem betreffenden Führer­schei­n­inhaber stellte die Polizei bei einer Verkehr­s­kon­trolle drogenbedingte Ausfa­l­l­er­schei­nungen fest. Die Untersuchung einer entnommenen Blutprobe ergab, dass der Führer­schei­n­inhaber auch zum Zeitpunkt der Fahrt Amphetamine zu sich genommen haben musste. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechts­schut­zer­suchen führte nicht zum Erfolg. Die Richter entschieden, dass sich die Verfügung des Landkreises aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen würde. Der Antragsteller habe Umstände, die den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetaminen regelmäßig die Fahreignung ausschließe, nicht vorbringen können. Da zudem auch feststehe, dass er sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei die Entziehung des Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden.

Es ist noch zu bemerken, dass schon die einmalige Einnahme von Amphetaminen, Kokain oder Heroin im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, auch wenn dies nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges geschieht.

Quelle: ra-online, VG Trier

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