18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil10.08.2010

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin rechtmäßigAmphetamin in Blut und Urin kann nicht auf Einnahme von „Aspirin Complex” zurückgeführt werden

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin ist zulässig. Der Hinweis auf die Einnahme von „Aspirin Complex” und eine in einem toxikologischen Analy­se­ver­fahren mögliche Umwandlung des darin enthaltenen Wirkstoffs Pseudoephedrin in Amphetamin ist wirkungslos, da eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde in Folge einer Verkehr­s­kon­trolle im Dezember 2008 bei der Klägerin ein Urin- und Bluttest durchgeführt. Das toxikologische Gutachten des Institus für Rechtsmedizin der Uniklinik Mainz stellte Amphetamin-Konzentrationen in Blut und Urin fest und gelangte zum Ergebnis, dass sie Amphetamin konsumiert habe. Daraufhin entzog ihr der beklagte Landkreis die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass sie wegen der Einnahme von Amphetamin, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

Klägerin leugnet Konsum von Amphetamin und sonstigen Betäu­bungs­mitteln

Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass sie weder Amphetamin noch sonstige Betäu­bungs­mittel konsumiert habe. Sie habe wegen einer Erkältung lediglich das Medikament „Aspirin Complex” eingenommen. Der darin enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin könne sich bei toxikologischen Analy­se­ver­fahren in Amphetamin umwandeln. Außerdem bezweifelte sie die ordnungsgemäße Durchführung der toxikologischen Begutachtung, wofür ihrer Ansicht nach insbesondere die geringe Menge festgestellten Amphetamins spreche.

Künstliche Bildung von Amphetamin durch Pseudoephedrin nicht möglich

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens steht für die Richter vielmehr fest, dass die Klägerin das Betäu­bungs­mittel Amphetamin konsumiert hat. Sie beziehen sich hierfür auf ergänzende Stellungnahmen des rechts­me­di­zi­nischen Gutachters, in denen er nachvollziehbar dargelegt habe, dass eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin wissen­schaftlich nicht nachgewiesen und eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich sei. Die bei der Klägerin festgestellte geringe Amphetamin-Konzentration könne sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Einnahme dieser Droge und der Blutentnahme erklären.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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