23.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss21.07.2010

Fahrer­laub­nis­behörde darf Unter­su­chungs­er­gebnis einer rechtswidrig entnommenen Blutprobe verwertenAuch Beifahrer kann bei positivem Drogen­schnelltest der Führerschein entzogen werden

Die Fahrer­laub­nis­behörde darf bei der Entziehung der Fahrerlaubnis das Ergebnis der gerichts­me­di­zi­nischen Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richter­vor­behalt nach § 81 a Abs. 2 StPO entnommen worden ist. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im November 2008, kurz nachdem er selbst mit einem Auto gefahren war, als Beifahrer bei einer Verkehr­s­kon­trolle der Polizei überprüft. Da ein Urin-Drogen­schnelltest positiv verlief, ordnete die Polizei - ohne Einschaltung eines Richters - die Entnahme einer Blutprobe an. Deren gerichts­me­di­zi­nische Untersuchung ergab, dass der Kläger Amphetamin und Cannabis konsumiert hatte.

Fahrer­laub­nis­behörde entzieht infolge des Konsums von Cannabis und Amphetamin die Fahrerlaubnis

Im anschließenden Bußgeld­ver­fahren wegen Verstoßes gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung sprach das Amtsgericht den Kläger frei, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Drogen bereits bei seiner eigenen Autofahrt eingenommen hatte und nicht erst danach. Die Fahrer­laub­nis­behörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis entzog dem Kläger jedoch die Fahrerlaubnis, weil er infolge des Konsums von Cannabis und Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Kläger hält Verwertung der Blutprobe für rechtswidrig

Die dagegen nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger insbesondere geltend, die Behörde habe das Unter­su­chungs­er­gebnis der unter Verstoß gegen den straf­pro­zes­sualen Richter­vor­behalt entnommenen Blutprobe nicht verwerten dürfen. Der Antrag blieb erfolglos.

Bereits einmaliger Konsum eines Betäu­bungs­mittels führt in der Regel zur Fahrun­ge­eig­netheit

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Im Regelfall führe bereits der einmalige Konsum eines Betäu­bungs­mittels, ausgenommen Cannabis, zur Fahrun­ge­eig­netheit. Daher sei unerheblich, dass der Kläger bei der Verkehr­s­kon­trolle nur Beifahrer gewesen sei. Der Kläger könne der Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Polizei die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen habe.

Verstoß gegen straf­pro­zes­sualen Richter­vor­behalt beinhaltet kein Verbot für Fahrer­laub­nis­behörde, Ergebnis der Blutun­ter­suchung bei Fahrer­laub­nis­ent­ziehung zu verwerten

Es könne offen bleiben, ob eine richterliche Anordnung nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Selbst wenn sie geboten gewesen sei, folge aus einem Verstoß gegen den straf­pro­zes­sualen Richter­vor­behalt kein Verbot für die Fahrer­laub­nis­behörde, das Ergebnis der Blutun­ter­suchung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten. Auch das Amtsgericht sei beim Freispruch im Bußgeld­ver­fahren nicht von einem Verwer­tungs­verbot ausgegangen. Aber selbst wenn ein solches Verwer­tungs­verbot unterstellt werde, gelte es jedenfalls nicht für Entzie­hungs­ver­fahren der Fahrer­laub­nis­behörde. Diese habe nicht Rechtsverstöße zu verfolgen und zu ahnden, sondern sie müsse Dritte vor Gefahren schützen, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgingen. Dabei gehe es um hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Auch sei der Verstoß gegen den Richter­vor­behalt von der Fahrer­laub­nis­behörde nicht selbst zu verantworten. Schließlich sähen weder das Straßen­ver­kehrs­gesetz noch die Fahrer­laub­nis­ver­ordnung für die Anordnung ärztlicher Untersuchungen und Begutachtungen einen vergleichbaren Richter­vor­behalt vor.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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