21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.01.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutprobe auch ohne richterliche Anordnung zulässigRichterliche Anordnung bei behördlichen Verfahren – anders als bei straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren – nicht zwingend nötig

Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die Straßen­ver­kehrs­behörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Entziehung der Fahrerlaubnis zur vorsorglichen Abwehr von Gefahren bedarf nicht der richterlichen Anordnung

Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, könnten - anders als möglicherweise im straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren - im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unter­schied­lichen Zwecken: Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrs­teil­nehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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