21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.01.2010

Bayerischer VGH: Blutproben auch ohne richterliche Anordnung verwertbarAnordnung wäre auch nach Rücksprache mit Richter zweifelsfrei erlassen worden

In einem Verwal­tungs­ver­fahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis kann das Ergebnis einer Blutun­ter­suchung auch dann verwertet werden, wenn die Blutentnahme nicht durch den Richter sondern nur durch die Polizei angeordnet worden ist. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer aus dem westlichen Oberbayern vom zuständigen Landratsamt die Fahrerlaubnis entzogen. Ursache war eine Drogenfahrt am frühen Abend eines Werktags. Der Autofahrer war an einer eingerichteten Kontrollstelle angehalten worden.

Fahrer hält Blutun­ter­suchung für nicht verwertbar

Gegen die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung wehrte sich der Autofahrer mit dem Argument, das Ergebnis der Blutun­ter­suchung sei nicht verwertbar. Sie sei nicht durch einen Richter angeordnet worden. Eine Gefahr im Verzug, aufgrund derer die Blutentnahme ausnahmsweise von der Polizei hätte angeordnet werden dürfen, habe nicht vorgelegen. Ein Richter hätte angesichts der Tageszeit unschwer erreicht werden können.

Verwertbarkeit hängt nicht von tatsächlich vorliegender Richte­r­ein­wil­ligung ab

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat es jedoch abgelehnt, die strengen Anforderungen, die im Strafverfahren an die Verwertbarkeit der Unter­su­chungs­er­gebnisse von Blutproben gestellt werden, auf das Verwal­tungs­ver­fahren zu übertragen: Im Verwal­tungs­ver­fahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis hänge die Verwertbarkeit nicht davon ab, ob eine nach dem Straf­ver­fah­rensrecht gebotene Richte­r­ein­wil­ligung tatsächlich vorliegt. Entscheidend sei im Verwal­tungs­ver­fahren vielmehr, dass der Richter – so er befasst worden wäre – die Anordnung zweifelsfrei erlassen hätte.

Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig

Angesichts der drogentypischen Auffälligkeiten des Autofahrers bestand gegen ihn der dringende Verdacht, durch die Autofahrt zumindest eine Ordnungs­wid­rigkeit begangen zu haben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof ging deshalb davon aus, dass die richterliche Anordnung – so sie durch die Polizei beantragt worden wäre – auch erteilt worden wäre. Das Unter­su­chungs­er­gebnis war damit verwertbar, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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