18.10.2024
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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss20.11.2009

OLG Bamberg: Polizeilich angeordnete Blutentnahme zur Nachtzeit ohne richterliche Entscheidung zulässigErreichen eines Ermitt­lungs­richters um Mitternacht in Bayern ausgeschlossen

Die polizeiliche Anordnung einer Blutentnahme bei einem Trunken­heits­delikt zur Nachtzeit ist grundsätzlich rechtens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Polizeibeamter anlässlich einer Verkehr­s­kon­trolle gegen Mitternacht bei einem verdächtigen Alkoholsünder eine Blutentnahme angeordnet, ohne eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Bei „Gefahr im Verzug“ ist Anordnung auch durch Staats­an­walt­schaft oder Polizei erlaubt

Die Beweis­ver­wert­barkeit von Blutproben, deren Entnahme nicht durch einen Richter, sondern einen Polizeibeamten angeordnet worden war, bildete in letzter Zeit den Gegenstand zahlreicher Gericht­s­ent­schei­dungen unter anderem auch des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts. § 81 a der Straf­pro­zess­ordnung gestattet eine Blutentnahme bei Tatverdächtigen grundsätzlich nur nach richterlicher Anordnung; nur in Eilfällen, bei denen der Unter­su­chungs­erfolg gefährdet ist („Gefahr im Verzug“), erlaubt das Gesetz die Anordnung durch Staats­an­walt­schaft oder Polizei.

BVerfG: Richter­vor­behalt darf nicht unterlaufen werden

Bislang war es bei Trunken­heits­de­likten gängige Übung, wegen des drohenden Alkoholabbaus im Blut generell einen solchen Eilfall anzunehmen. Dem ist das Bundes­ver­fas­sungs­gericht und in der Folge zahlreiche Oberlan­des­ge­richte entge­gen­ge­treten: Der Richter­vor­behalt dürfe nicht unterlaufen werden, weshalb auch bei Trunken­heits­de­likten für eine Blutentnahme in aller Regel versucht werden müsse, einen Richter zu erreichen.

Erreichbarkeit eines Richters im Bereit­schafts­dienst nur zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr gewährleistet

In Bayern ist entsprechend den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts die ständige Erreichbarkeit eines Richters durch einen Bereit­schafts­dienst zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr gewährleistet. Es sei daher ausgeschlossen, gegen Mitternacht einen Ermitt­lungs­richter zu erreichen, weshalb der Polizeibeamte die Blutentnahme von vornherein selbst habe anordnen dürfen, entschieden die Bamberger Richter und korrigierten damit ein insoweit anderslautendes Urteil des Amtsgerichts Miesbach.

Quelle: ra-online, OLG Bamberg

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