21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Entscheidung23.02.2005

Ansprüche aus einem Alters­teil­zeit­ver­hältnis in der Insolvenz

Die Kläger und die spätere Insol­venz­schuldnerin hatten Alters­teil­zeit­verträge nach dem sogenannten Blockmodell geschlossen. Das Arbeitsentgelt einschließlich der Aufsto­ckungs­beträge sollte während der Arbeitsphase und der anschließenden Freistel­lungsphase gleich bleibend gezahlt werden. Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Der Beklagte wurde zunächst zum Sachwalter, später zum Insol­venz­ver­walter bestellt. Als vorläufiger Insol­venz­ver­walter hatte er schon vor Insol­ven­z­er­öffnung ein Gutachten erstellt und darin Masseun­zu­läng­lichkeit angezeigt. Eine Kündigung der Alters­teil­zeit­ver­hältnisse durch die Insol­venz­schuldnerin und den Beklagten erfolgte nicht.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung der Gehälter für die Zeit vom September 2002 bis Januar 2003 in Anspruch. Hilfsweise begehren sie die Feststellung ihrer Forderungen als Masse­ver­bind­lich­keiten.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat in allen Fällen entsprechend den Hilfsanträgen Masse­ver­bind­lich­keiten festgestellt.

Im Anschluss an die Urteile des Neunten Senats des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645 und 647/03 - (Presse­mit­teilung Nr. 76/04) hat der Zehnte Senat entschieden, die in der Arbeitsphase für die Zeit vor der Insol­ven­z­er­öffnung erarbeiteten Ansprüche seien Insol­venz­for­de­rungen, die für die Zeit danach erarbeiteten Ansprüche seien Masse­ver­bind­lich­keiten. Dementsprechend wurden die Klagen von zwei Arbeitnehmern, die sich in der Zeit von September 2002 bis Januar 2003 bereits in der Freistel­lungsphase der Altersteilzeit befanden, abgewiesen (10 AZR 600 und 601/03).

In den beiden Fällen, in denen sich die Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase befanden, wurde für die Zeit September bis Dezember 2002 die Feststellung von Masse­ver­bind­lich­keiten bestätigt (10 AZR 602 und 603/03). Der Zehnte Senat hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungs­gericht erkannt, die Leistungsklagen seien wegen § 210 InsO unzulässig, weil von einer wirksamen Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit auszugehen sei. Zwar kann die Anzeige gem. § 208 InsO grundsätzlich erst nach Insol­ven­z­er­öffnung durch den Insol­venz­ver­walter bzw. Sachwalter erfolgen. Hat jedoch der vorläufige Insol­venz­ver­walter bereits in dem von ihm erstatteten Gutachten die Anzeige vorgenommen und wird dieser dann auch zum Sachwalter bzw. Insol­venz­ver­walter bestellt, so ist ausnahmsweise eine nochmalige Anzeige entbehrlich.

Für Januar 2004 hat der Zehnte Senat, anders als das Landes­a­r­beits­gericht, den Leistungsklagen stattgegeben. Insoweit liegen Neumas­se­ver­bind­lich­keiten iSv. § 209 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO vor, weil die Alters­teil­zeit­ver­hältnisse zum 31. Dezember 2002 hätten gekündigt werden können. Dass die Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt waren, ändert daran nichts.

Zinsen hat der Zehnte Senat den beiden Klägern nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen (§ 288 Abs. 1 BGB), weil der höhere Zinssatz von 8 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB nur bei Geschäfts­vor­gängen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen in Ansatz zu bringen ist.

BAG Urteile vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 600 bis 603/03 -

Hinweis auf die Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteile vom 17. September 2003 - 4 (6) Sa 685/03, 4 (8) Sa 686/03, 4 Sa 683/03, 4 (5) Sa 684/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/05 des BAG vom 23.02.2005

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