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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.02.2013

Vermarktung eines Weins als "bekömmlich" wegen "sanfter Säure" unzulässigBegriff "bekömmlich" ist unzulässige gesund­heits­be­zogene Angabe

Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als "bekömmlich" in Verbindung mit dem Hinweis auf eine "sanfte Säure" ist wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unzulässig. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Winzer­ge­nos­sen­schaft aus Rheinland-Pfalz, vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung "Edition Mild" mit dem Zusatz "sanfte Säure". Auf dem Etikett wird auf ein besonderes Verfahren der Säure­re­du­zierung hingewiesen und der Wein als "bekömmlich" bezeichnet. Die zuständige Aufsichts­behörde sah darin eine gesund­heits­be­zogene Angabe und beanstandete die Bezeichnung, weil das Unionsrecht solche Angaben bei der Aufmachung und Bewerbung von Wein verbiete.

Begriff "bekömmlich" ist unzulässige gesund­heits­be­zogene Angabe

Die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin den Begriff "bekömmlich" in der beschriebenen Form verwenden dürfe, blieb vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der durch­schnittliche Verbraucher "bekömmlich" als Hinweis auf eine besondere Magen­ver­träg­lichkeit der Weine verstehe. Es handele sich daher um eine gesund­heits­be­zogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (so genannte Health-Claims-Verordnung über die Verwendung nährwert- und gesund­heits­be­zogener Angaben bei Lebensmitteln), die bei alkoholischen Getränken generell unzulässig sei.

Bezeichnung "bekömmlich" stellt gesund­heits­be­zogene Angabe im Sinne der Verordnung dar

Auf die Revision der Klägerin legte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2010 mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs der gesund­heits­be­zogenen Angabe vor. Mit Urteil vom 6. September 2012 entschied der EuGH, dass eine Bezeichnung wie "bekömmlich" verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt eines Stoffes, der von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen wird, eine gesund­heits­be­zogene Angabe im Sinne der Verordnung darstellt.

Verbot zur Verwendung gesund­heits­be­zogener Angaben mit Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar

Der EuGH hat ferner festgestellt, dass das ausnahmslose Verbot, eine solche Angabe bei der Vermarktung von Wein zu verwenden, mit den durch die Unions­rechts­ordnung geschützten Grundrechten der Berufsfreiheit und der unter­neh­me­rischen Freiheit vereinbar ist. Auf dieser Grundlage hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nunmehr die Revision zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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