21.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.08.2009

OVG Rheinland-Pfalz: Wein darf nicht als "bekömmlich" bezeichnet werden.Alkoholische Getränke dürfen keine gesund­heits­be­zogenen Angaben tragen

Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich” bezeichnet werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Eine Winzer­ge­nos­sen­schaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich”. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner gesund­heits­be­zogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage der Winzer­ge­nos­sen­schaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Aussage geht über allgemeines Wohlbefinden hinaus

Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesund­heits­be­zogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich” bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesund­heits­be­zogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus gehe.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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