Im zugrunde liegenden Fall beanstandete ein Wirtschaftsverband die Webeaussagen
- "besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut"
- "Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens"
- "Wohlbefinden für den Magen"
- "Garantie für höchste Bekömmlichkeit"
- "appetitanregend/seine appetitanregenden Eigenschaften"
- "verdauungsfördernd/seine verdauungsfördernden Eigenschaften"
seien unerlaubte gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health Claims Verordnung.
Dies sahen die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf anders. Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung, nach der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen, kam daher nicht zur Anwendung.
Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei alkoholischen Getränken sei in höchstem Maße unklar. Die angegriffenen Aussagen würden ein breites Spektrum von Wirkungen ansprechen, die von sehr allgemeinen Aussagen zum Wohlbefinden bis zu Angaben reichten, die konkret auf bestimmte Körperfunktionen bezogen seien.
Die Aussage "Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens" sei als Hinweis auf das allgemeine, nicht gesundheitsbezogene Wohlbefinden anzusehen. Auch die Aussagen "besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut" und "Wohlbefinden für den Magen" gingen hinsichtlich der Wirkung der Spirituose nicht über eine Anpreisung des allgemeinen Wohlbefindens hinaus. Die Aussage "Garantie für höchste Bekömmlichkeit" sei dahingehend zu verstehen, dass die Aufnahme des Getränks nicht zu nachteiligen Folgen führe, also das Wohlbefinden nicht beeinträchtige. Die Annahme eines Gesundheitsbezugs sei daher zweifelhaft. Bei den Aussagen "appetitanregend/seine appetitanregenden Eigenschaften" und "verdauungsfördernd/seine verdauungsfördernden Eigenschaften" werde zwar Bezug auf konkrete Körperfunktionen genommen, die durch die Spirituose positiv beeinflusst werden sollen, dennoch bestünden auch hier Zweifel am Vorliegen eines Gesundheitsbezugs. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erwägungsgrund "appetitanregend/seine appetitanregenden Eigenschaften" der Verordnung ausdrücklich traditionelle allgemeine Bezeichnungen von der Anwendung der Verordnung ausnehme, wenn sie Eigenschaften mit einem möglichen Gesundheitsbezug beträfen. Als Beispiel ist dort der „Digestif“ genannt. Ein Verbot der Aussagen "appetitanregend/seine appetitanregenden Eigenschaften" und "verdauungsfördernd/seine verdauungsfördernden Eigenschaften" hätte zur Folge, dass die Spirituose zwar als Digestif bezeichnet werden dürfe, die damit angesprochene Wirkung für die Verdauung aber nicht zum Ausdruck gebracht werden dürfe. Dies sei widersprüchlich.
Da es sich bislang nur um das einstweilige Verfügungsverfahren gehandelt hat, bleibt das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dort ist damit zu rechnen, dass das zu entscheidende Gericht die Frage nach der Auslegung der gesundheitsbezogenen Angabe bei alkoholischen Getränken dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2010
Quelle: ra-online (kg)