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Dokument-Nr. 9618

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil23.03.2010

Spiri­tu­o­sen­her­steller Underberg darf weiterhin mit Aussagen über Wohlbefinden und Bekömmlichkeit werbenOberlan­des­gericht sieht in Werbeslogans keine unerlaubten gesund­heits­be­zogenen Angaben im Sinne der Health Claims Verordnung

Die Underberg KG darf ihre Kräuter­spi­rituose vorerst weiterhin mit Aussagen wie „besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut“, „Wohlbefinden für den Magen“ oder „Garantie für höchste Bekömmlichkeit“ bewerben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beanstandete ein Wirtschafts­verband die Webeaussagen

- "besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut"

- "Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens"

- "Wohlbefinden für den Magen"

- "Garantie für höchste Bekömmlichkeit"

- "appetitanregend/seine appetit­a­n­re­genden Eigenschaften"

- "verdau­ungs­fördernd/seine verdau­ungs­för­dernden Eigenschaften"

seien unerlaubte gesund­heits­be­zogene Angaben im Sinne der Health Claims Verordnung.

Dies sahen die Richter des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf anders. Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung, nach der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesund­heits­be­zogenen Angaben tragen dürfen, kam daher nicht zur Anwendung.

Begriff der gesund­heits­be­zogenen Angabe bei alkoholischen Getränken unklar

Der Begriff der gesund­heits­be­zogenen Angabe bei alkoholischen Getränken sei in höchstem Maße unklar. Die angegriffenen Aussagen würden ein breites Spektrum von Wirkungen ansprechen, die von sehr allgemeinen Aussagen zum Wohlbefinden bis zu Angaben reichten, die konkret auf bestimmte Körper­funk­tionen bezogen seien.

Annahme eines Gesund­heits­bezugs bei Werbeaussagen zweifelhaft

Die Aussage "Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens" sei als Hinweis auf das allgemeine, nicht gesund­heits­be­zogene Wohlbefinden anzusehen. Auch die Aussagen "besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut" und "Wohlbefinden für den Magen" gingen hinsichtlich der Wirkung der Spirituose nicht über eine Anpreisung des allgemeinen Wohlbefindens hinaus. Die Aussage "Garantie für höchste Bekömmlichkeit" sei dahingehend zu verstehen, dass die Aufnahme des Getränks nicht zu nachteiligen Folgen führe, also das Wohlbefinden nicht beeinträchtige. Die Annahme eines Gesund­heits­bezugs sei daher zweifelhaft. Bei den Aussagen "appetitanregend/seine appetit­a­n­re­genden Eigenschaften" und "verdau­ungs­fördernd/seine verdau­ungs­för­dernden Eigenschaften" werde zwar Bezug auf konkrete Körper­funk­tionen genommen, die durch die Spirituose positiv beeinflusst werden sollen, dennoch bestünden auch hier Zweifel am Vorliegen eines Gesund­heits­bezugs. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erwägungsgrund "appetitanregend/seine appetit­a­n­re­genden Eigenschaften" der Verordnung ausdrücklich traditionelle allgemeine Bezeichnungen von der Anwendung der Verordnung ausnehme, wenn sie Eigenschaften mit einem möglichen Gesund­heitsbezug beträfen. Als Beispiel ist dort der „Digestif“ genannt. Ein Verbot der Aussagen "appetitanregend/seine appetit­a­n­re­genden Eigenschaften" und "verdau­ungs­fördernd/seine verdau­ungs­för­dernden Eigenschaften" hätte zur Folge, dass die Spirituose zwar als Digestif bezeichnet werden dürfe, die damit angesprochene Wirkung für die Verdauung aber nicht zum Ausdruck gebracht werden dürfe. Dies sei widersprüchlich.

Vorlage beim Europäischen Gerichtshof zur Vorab­ent­scheidung wahrscheinlich

Da es sich bislang nur um das einstweilige Verfü­gungs­ver­fahren gehandelt hat, bleibt das Haupt­sa­che­ver­fahren abzuwarten. Dort ist damit zu rechnen, dass das zu entscheidende Gericht die Frage nach der Auslegung der gesund­heits­be­zogenen Angabe bei alkoholischen Getränken dem Europäischen Gerichtshof zur Vorab­ent­scheidung vorlegen wird.

Quelle: ra-online (kg)

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