21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil23.04.2009

Etikett­be­schriftung "bekömmlicher" Wein nicht erlaubtGesund­heits­be­zogene Angabe laut EG Verordnung für Getränke mit Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten

Der Begriff „bekömmlich” darf weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage einer Winzer­ge­nos­sen­schaft aus der Pfalz zugrunde, die den Begriff „bekömmlich” bei von ihr vertriebenen Weinen („Dornfelder Edition Mild” und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvee) Edition Mild”) sowohl in der Etikettierung (Halsschleife) als auch außerhalb der Etikettierung in der Werbung zu verwenden beabsichtigt und von dem Gericht die Feststellung begehrt hat, dass sie hierzu berechtigt ist. Die Klage führte allerdings nicht zum Erfolg.

Gesund­heits­be­zogene Angaben auf Etikett in Zusammenhang mit Wein nicht erlaubt

Zur Urteils­be­gründung führten die Richter aus, der Begriff „bekömmlich” stelle eine gesund­heits­be­zogene Angabe i.S.d. Artikel 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006 dar, der für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesund­heits­be­zogene Angaben verbiete. „Bekömmlich” stehe für leicht verträglich/gut verdaulich und daher gesund. Mit der Verwendung dieses Begriffs solle gegenüber dem durch­schnitt­lichen Verbraucher suggeriert werden, dass der Wein nur wenig Säure habe und von daher besonders magen­ver­träglich sei. Der Begriff „bekömmlich” falle auch nicht unter die Ausnah­me­vor­schrift der einschlägigen EG Verordnung, wonach gesund­heits­be­zogene Angaben ausnahmsweise gestattet seien, wenn sie traditionell zur Angabe einer Eigenschaft des entsprechenden Getränks verwandt würden. Dies sei beispielsweise bei dem Begriff „Digestif” der Fall, der zwar ebenfalls einen Gesund­heitsbezug aufweise, traditionell aber vor allem den Zeitpunkt des Konsums des Getränkes verdeutliche. Eine entsprechende traditionelle Bedeutung komme der Bezeichnung „bekömmlich” im Zusammenhang mit Wein indes nicht zu, sodass diese als ausschließlich gesund­heits­be­zogene Angabe nicht erlaubt sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Trier vom 06.05.2009

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