Dokument-Nr. 7823
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Verwaltungsgericht Trier Urteil23.04.2009
Etikettbeschriftung "bekömmlicher" Wein nicht erlaubtGesundheitsbezogene Angabe laut EG Verordnung für Getränke mit Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten
Der Begriff „bekömmlich” darf weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz zugrunde, die den Begriff „bekömmlich” bei von ihr vertriebenen Weinen („Dornfelder Edition Mild” und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvee) Edition Mild”) sowohl in der Etikettierung (Halsschleife) als auch außerhalb der Etikettierung in der Werbung zu verwenden beabsichtigt und von dem Gericht die Feststellung begehrt hat, dass sie hierzu berechtigt ist. Die Klage führte allerdings nicht zum Erfolg.
Gesundheitsbezogene Angaben auf Etikett in Zusammenhang mit Wein nicht erlaubt
Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, der Begriff „bekömmlich” stelle eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Artikel 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006 dar, der für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben verbiete. „Bekömmlich” stehe für leicht verträglich/gut verdaulich und daher gesund. Mit der Verwendung dieses Begriffs solle gegenüber dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert werden, dass der Wein nur wenig Säure habe und von daher besonders magenverträglich sei. Der Begriff „bekömmlich” falle auch nicht unter die Ausnahmevorschrift der einschlägigen EG Verordnung, wonach gesundheitsbezogene Angaben ausnahmsweise gestattet seien, wenn sie traditionell zur Angabe einer Eigenschaft des entsprechenden Getränks verwandt würden. Dies sei beispielsweise bei dem Begriff „Digestif” der Fall, der zwar ebenfalls einen Gesundheitsbezug aufweise, traditionell aber vor allem den Zeitpunkt des Konsums des Getränkes verdeutliche. Eine entsprechende traditionelle Bedeutung komme der Bezeichnung „bekömmlich” im Zusammenhang mit Wein indes nicht zu, sodass diese als ausschließlich gesundheitsbezogene Angabe nicht erlaubt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Trier vom 06.05.2009
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