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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil25.11.2010

EuGH: Verkehrs­be­zeichnung „reine Schokolade“ verstößt gegen UnionsrechtVerbraucher muss durch Etikettierung und nicht durch Verwendung anderer Verkehrs­be­zeichnung über Vorhandensein von Ersatzfetten in Schokolade informiert werden

Italien hat gegen Unionsrecht verstoßen, indem es die Bezeichnung „reine Schokolade“ zugelassen hat. Eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher kann durch die Angabe auf dem Etikett, dass keine Ersatzfette enthalten sind, gewährleistet werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Rechts­vor­schriften der Union über die Etikettierung von Kakao- und Schoko­la­de­er­zeug­nissen harmonisieren deren Verkaufs­be­zeich­nungen. Wenn sie einen Anteil von höchstens 5 % an anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter (Ersatzfette genannt) enthalten, bleibt ihre Bezeichnung unverändert, aber ihr Etikett muss den speziellen Hinweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“ in Fettdruck aufweisen.

Verbraucher darf durch Etikett­be­zeichnung nicht irregeführt werden

Auf dem Etikett von Schoko­la­de­er­zeug­nissen kann angegeben werden, dass sie ausschließlich Kakaobutter enthalten, vorausgesetzt, dass diese Angabe korrekt, neutral und objektiv ist und der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

Nationale Regelung schreibt Bezeichnung „reine Schokolade“ auf Etiketten vor

Die italienische Regelung sieht vor, dass die Bezeichnung „reine Schokolade“ den Verkehrs­be­zeich­nungen hinzugefügt oder in sie eingefügt oder auch an einer anderen Stelle des Etiketts von Erzeugnissen, die keine Ersatzfette enthalten, angegeben werden kann, und setzt Geldbußen (von 3.000 bis 8.000 Euro) für Verstöße gegen diese Regelung fest.

Kommission sieht in Verkehrs­be­zeichnung „rein“ oder „nicht rein“ für Schoko­la­de­er­zeugnisse Vertrags­ver­letzung

Die Kommission hat beim Gerichtshof eine Vertrags­ver­let­zungsklage gegen Italien erhoben und geltend gemacht, dass dieser Mitgliedstaat eine zusätzliche Verkehrs­be­zeichnung für Schoko­la­de­er­zeugnisse eingeführt habe, wonach diese als „rein“ oder „nicht rein“ angesehen werden könnten, was gegen die Richtlinie verstoße und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufe. Der Verbraucher müsse durch die Etikettierung und nicht durch die Verwendung einer anderen Verkehrs­be­zeichnung über das Vorhandensein von Ersatzfetten in Schokolade informiert werden.

Harmonisierung der Verkehrs­be­zeich­nungen von Kakao- und Schoko­la­de­er­zeug­nissen soll Einheit des Binnenmarktes gewährleisten

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Europäische Union eine vollständige Harmonisierung der Verkehrs­be­zeich­nungen von Kakao- und Schoko­la­de­er­zeug­nissen vorgenommen hat, um die Einheit des Binnenmarktes zu gewährleisten. Diese Verkehrs­be­zeich­nungen sind verbindlich und zugleich den in der Unionsregelung aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Dann stellt er fest, dass diese Regelung die Verkehrs­be­zeichnung „reine Schokolade“ nicht vorsieht und ihre Einführung durch den nationalen Gesetzgeber nicht erlaubt. Unter diesen Umständen widerspricht die italienische Regelung dem System der Verkehrs­be­zeich­nungen, das durch das Unionsrecht geschaffen wurde.

Verbraucher muss über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen können

Außerdem genügt das vom italienischen Gesetzgeber eingeführte System der doppelten Bezeichnung auch insofern nicht den Anforderungen des Unionsrechts, als der Verbraucher über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen muss, durch die er nicht irregeführt wird. Denn in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde bereits festgestellt, dass der Zusatz von Ersatzfetten zu Kakao- und Schoko­la­de­er­zeug­nissen, die die von der Unionsregelung vorge­schriebenen Mindestgehalte aufweisen, diese Erzeugnisse nicht so wesentlich verändert, dass sie zu anderen Erzeugnissen würden, und daher eine unter­schiedliche Verkehrs­be­zeichnung nicht rechtfertigt.

Unionsregelung schreibt korrekte Unterrichtung der Verbraucher vor

Nach der Unionsregelung reicht hingegen eine neutrale und objektive Angabe auf einem anderen Teil des Etiketts, die die Verbraucher darüber informiert, dass das Erzeugnis keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthält, aus, um eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten.

Italien verstößt durch nationale Regelung gegen Verpflichtungen aus Unionsrecht

Folglich kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die italienische Regelung die Verbraucher dadurch irreführen und somit ihr Recht auf korrekte, neutrale und objektive Informationen beeinträchtigen kann, dass sie die Beibehaltung zweier Kategorien von Verkehrs­be­zeich­nungen ermöglicht, die im Wesentlichen das gleiche Erzeugnis bezeichnen. Demzufolge stellt der Gerichtshof fest, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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