21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.10.2010

BVerwG: Keine Zurückstellung vom Wehrdienst vor Aufnahme des dualen BildungsgangsVertrag über eine Berufs­aus­bildung reicht nicht aus

Wenn ein Wehrpflichtiger wegen eines Studiums mit studien­be­glei­tender betrieblicher Ausbildung (dualer Bildungsgang) vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden will, muss er den dualen Bildungsgang zum Zeitpunkt des vorgesehenen Diensteintritts bereits begonnen haben. Es reicht nicht aus, dass der Wehrpflichtige einen Vertrag über eine Berufs­aus­bildung geschlossen hat, die den praktischen Teil des Studiums bildet. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Duale Bildungsgänge sind nach dem Wehrpflicht­gesetz, was die Möglichkeit einer Zurückstellung vom Wehrdienst anbelangt, gegenüber einem hergebrachten Hochschul­studium privilegiert. Während ein solches nur dann eine Zurückstellung rechtfertigt, wenn zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist, stellt ein Studium mit studien­be­glei­tender betrieblicher Ausbildung grundsätzlich schon ab dem Beginn eines der Teile des dualen Bildungsgangs einen Zurück­stel­lungsgrund dar. Noch weitergehend genießen Berufs­aus­bil­dungen ohne Studium Einbe­ru­fungs­schutz bereits dann, wenn sie rechts­ver­bindlich zugesagt oder vertraglich gesichert sind.

Kläger während Schulzeit Ausbil­dungs­zusage erhalten

Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger noch als Schüler von einem Elektrokonzern nach einem Auswahl­ver­fahren die Zusage für eine Ausbildung in einem dualen Bildungsgang erhalten. Er sollte nach seinem Abitur auf der Grundlage eines geschlossenen Ausbil­dungs­ver­trages eine betriebliche Ausbildung zum Elektroniker für Automa­ti­sie­rungs­technik durchlaufen und parallel - bei Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung - ein Studium mit dem Ziel eines Abschlusses als Bachelor of Engineering in Elektro- und Infor­ma­ti­o­ns­technik betreiben. Hierfür beantragte er seine Zurückstellung vom Grundwehrdienst.

Kein Zurück­stel­lungs­an­spruch für Kläger

Die beklagte Wehrverwaltung lehnte die Zurückstellung des Klägers ab und berief ihn unmittelbar nach der Ablegung seines Abiturs zum Grundwehrdienst ein. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Ansbach Erfolg. Auf die Revision der beklagten Wehrverwaltung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht einen Zurück­stel­lungs­an­spruch des Klägers verneint.

Zurückstellung in spezieller Bestimmung geregelt

Auch dann, wenn der praktische Teil eines dualen Bildungsgangs als eigenständige Berufsausbildung ausgestaltet ist, vermittelt er dem Auszubildenden nicht den gleichen, bereits ab der rechtlichen Sicherung eines Ausbil­dungs­an­spruchs eingreifenden Einbe­ru­fungs­schutz wie eine Berufs­aus­bildung ohne Studium. Denn der Gesetzgeber hat die Zurückstellung wegen eines dualen Bildungsgangs in einer speziellen Bestimmung geregelt und dabei nicht an die betriebliche Ausbildung, sondern an das Studium angeknüpft, dass die dualen Bildungsgänge prägt. Diese sind zwar mit Blick auf die sie kennzeichnende Verzahnung von Theorie und Praxis anders als herkömmliche Studiengänge von Beginn an vor wehrdienst­be­dingten Unterbrechungen geschützt. Gleichwohl wollte der Gesetzgeber der Wehrverwaltung die Möglichkeit erhalten, Abiturienten unmittelbar vor dem Beginn der weiterführenden Ausbildung zum Grundwehrdienst einzuberufen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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