15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil14.06.2010

Zurückstellung vom Wehrdienst zur Aufnahme eines Studiums an einer Dualen HochschuleWenn Wehrdienst besondere Härte bedeuten würde

Ein Wehrpflichtiger ist wegen des Besuchs der Dualen Hochschule (hier: Baden-Württemberg) vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im vorliegenden Fall hat der 1986 geborene Kläger vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2009 eine Berufs­aus­bildung zum Kaufmann im Einzelhandel absolviert und war in dieser Zeit vom Wehrdienst zurückgestellt.

Kläger bekommt praktische Ausbil­dungs­stätte nur zum 01.10.2009 angeboten

Im Juni 2009 hat er seine Abschluss­prüfung bei der Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden und teilte dies der Wehrbe­reichs­ver­waltung mit. Sein Ausbil­dungs­betrieb habe ihm wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 01.10.2009 ein dreijähriges Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Karlsruhe im Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermöglicht. Zur Durchführung dieses Studiums habe er am 21.04.2009 einen von der Dualen Hochschule vorgegebenen Ausbil­dungs­vertrag mit seinem bisherigen Ausbil­dungs­betrieb geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur Durchführung des Studium benötige er nämlich eine praktische Ausbil­dungs­stätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 01.10.2009 an.

Wehrbe­reichs­ver­waltung lehnte Antrag ab

Zugleich berief sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 01.11.2009 ein. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Betroffene Klage zum Verwal­tungs­gericht.

Heranziehung bedeute für Kläger aus beruflichen Gründen besondere Härte

Die Richter gaben dem Kläger recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung wegen seiner am 01.10.2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflicht­ge­setzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u. a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet, dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner) als praktische Ausbil­dungs­stätte zur Ableistung der vorge­schriebenen praktischen Studienzeiten benötige. Einte Unterbrechung durch den Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen, dass die Ausbil­dungs­stätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Ableistung des Grund­wehr­dienstes - zur Verfügung stünde. Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt / ra-online

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