Dokument-Nr. 10081
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- VG Karlsruhe: Studenten der Dualen Hochschule haben Anspruch auf Zurückstellung vom Wehr- bzw. ZivildienstVerwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil10.06.2010, 9 K 199/10, 9 K 503/10 und 9 K 1357/09 und Beschluss vom 28.06.2010 - 9 K 518/10 -
- Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Teilnahme an Industriemeisterkurs zulässigVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil22.02.2010, 3 K 1414/09.NW
- Keine Zurückstellung vom Zivildienst wegen Chance auf ArbeitsvertragVerwaltungsgericht Mainz, Beschluss26.02.2009, 6 L 109/09.MZ
- Einberufung zum Grundwehrdienst im "dualen Studiengang" bis zum 3. Semester möglichBundesverwaltungsgericht, Urteil24.10.2007, BVerwG 6 C 9.07
- Aussicht auf unbefristeten Arbeitsvertrag ermöglicht Zurückstellung vom GrundwehrdienstVerwaltungsgericht Minden, Urteil12.06.2006, 10 K 803/06
Verwaltungsgericht Neustadt Urteil14.06.2010
Zurückstellung vom Wehrdienst zur Aufnahme eines Studiums an einer Dualen HochschuleWenn Wehrdienst besondere Härte bedeuten würde
Ein Wehrpflichtiger ist wegen des Besuchs der Dualen Hochschule (hier: Baden-Württemberg) vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Im vorliegenden Fall hat der 1986 geborene Kläger vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2009 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel absolviert und war in dieser Zeit vom Wehrdienst zurückgestellt.
Kläger bekommt praktische Ausbildungsstätte nur zum 01.10.2009 angeboten
Im Juni 2009 hat er seine Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden und teilte dies der Wehrbereichsverwaltung mit. Sein Ausbildungsbetrieb habe ihm wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 01.10.2009 ein dreijähriges Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Karlsruhe im Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermöglicht. Zur Durchführung dieses Studiums habe er am 21.04.2009 einen von der Dualen Hochschule vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur Durchführung des Studium benötige er nämlich eine praktische Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 01.10.2009 an.
Wehrbereichsverwaltung lehnte Antrag ab
Zugleich berief sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 01.11.2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht.
Heranziehung bedeute für Kläger aus beruflichen Gründen besondere Härte
Die Richter gaben dem Kläger recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung wegen seiner am 01.10.2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u. a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet, dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner) als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten benötige. Einte Unterbrechung durch den Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen, dass die Ausbildungsstätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes - zur Verfügung stünde. Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt / ra-online
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