21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil22.02.2010

Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Teilnahme an Indus­trie­meis­terkurs zulässigWehrpflicht­gesetz schützt auch vor Unterbrechungen von Meister­prü­fungs­lehr­gängen

Wehrpflichtige, die einen Kurs zur Vorbereitung auf die Indus­trie­meis­ter­prüfung besuchen, sind vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Der 1988 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls hat vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2009 eine Lehre als Chemikant absolviert. Im Februar 2008 wurde er als wehrdienstfähig gemustert, gleichzeitig aber wegen der Berufsausbildung bis einschließlich 28. Februar 2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.

Antrag auf Rückstellung vom Wehrdienst wegen Vorbereitung auf Indus­trie­meis­ter­prüfung

Im Oktober 2009 beantragte er die weitere Zurückstellung bis zum 20. September 2012, um an dem von ihm am 7. September 2009 begonnenen Kurs der IHK zur Vorbereitung auf die Indus­trie­meis­ter­prüfung teilnehmen zu können.

Bedeutet Heranziehung zum Wehrdienst aus beruflichen Gründen besondere Härte, ist Rückstellung möglich

Diesen Antrag lehnte die Wehrbe­reichs­ver­waltung Süd ab. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Betroffene Klage zum Verwal­tungs­gericht Neustadt. Mit Erfolg – die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung zum Besuch des Kurses „Geprüfter Indus­trie­meister – Chemie” verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflicht­ge­setzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u. a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor, denn die Einberufung des Klägers würde seine am 7. September 2009 begonnene Berufs­aus­bildung zum Indus­trie­meister unterbrechen. Das Wehrpflicht­gesetz schütze nicht nur vor der Unterbrechung einer Erstausbildung, sondern auch von Meister­prü­fungs­lehr­gängen. Dies habe das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 22. August 2007 bereits für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Handwerks­meis­ter­prüfung entschieden. Für die Teilnahme an Indus­trie­meis­ter­kursen gelte nichts anderes. Der Meisterlehrgang führe nach Bestehen der Meisterprüfung nämlich auch im Fall des Indus­trie­meisters zu zusätzlichen Befähigungen und Berechtigungen und erlaube damit die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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