21.11.2024
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Verwaltungsgericht Minden Urteil12.06.2006

Aussicht auf unbefristeten Arbeitsvertrag ermöglicht Zurückstellung vom GrundwehrdienstUnbefristeter Arbeitsvertrag ist Zurück­stel­lungsgrund

Hat der Wehrpflichtige die konkrete Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag, kann dies der Einberufung zum Grundwehrdienst entgegenstehen. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Minden in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klageverfahren.

Der Wehrpflichtige, der sich in einem befristeten Arbeits­ver­hältnis befand, hatte gegen den Einbe­ru­fungs­be­scheid geklagt und zur Begründung vorgetragen, sein Arbeitgeber habe ihm zugesagt, den bislang befristeten Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis umzuwandeln, wenn er nicht zum 1. Juli 2006 einberufen werde.

Das Gericht hat der Klage nun stattgegeben. Der Kläger könne seiner Einberufung einen Zurück­stel­lungsgrund entgegensetzen. Auf Grund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt im Allgemeinen und im Bereich der kaufmännischen Berufe im Besonderen sei der Verlust eines durch den Arbeitgeber bereits zugesagten Arbeitsplatzes als besondere Härte zu qualifizieren. Dem Kläger werde durch die Einberufung die gesicherte Möglichkeit genommen, in ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis übernommen zu werden. Dieser Nachteil könne durch eine spätere Heranziehung zum Wehrdienst verhindert werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 04.07.2006

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